Beurteilung von Nebenbeschäftigungen und weiteren Tätigkeiten

Alle Mitarbeitenden, Professorinnen und Professoren beurteilen ihre Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitsvertrags, möglicher Interessenskonflikte, Leistungsbeeinträchtigungen und Gefährdungen der Reputation der ETH Zürich.  

Melde- oder bewilligungspflichtig?

Besteht bei der Ausübung einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») oder eine Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment»), ist die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit immer via ETHIS zu melden und ist bewilligungspflichtig.

In folgenden Fällen ist eine Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit
 

  • Verwaltungs-​ oder Aufsichtsmandat
  • Verwaltungs-​ oder Aufsichtspräsidium
  • Stiftungsratsmandat
  • Stiftungsratspräsidium
  • Geschäftsleitung
  • Verwendung der Infrastruktur der ETH Zürich
  • Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit übersteigt mehr als 20% (bei Professorinnen / Professoren mit Vollzeitanstellung)
  • Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit übersteigt mehr als 10% des Arbeitspensums (bei Mitarbeitenden mit Vollzeitanstellung)
  • Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit mit möglichem Interessenskonflikt / mit möglicher Reputationsgefährdung der ETH Zürich («Conflict of Interest»)
  • Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit mit möglicher Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment»)
  • Beratungsmandat
  • Lehrverpflichtung oder Forschungstätigkeit ausserhalb der ETH Zürich
  • Öffentliches Amt / politisches Mandat
  • Affiliation bei einer anderen in- oder ausländischen Hochschule
  • Mitwirkung in einem Gremium (SNF, Innosuisse, EU Forschungsprogramme etc.)
  • Mitwirkung in einer Fachkommission der Schweizer Behörden / einem internationalen Gremium
  • Ex officio Mandat
  • Expertinnen-/Expertentätigkeit in Fachprüfung (Lehrabschlussprüfung / Berufsmatura)
  • Mitwirkung an der Herausgabe einer wissenschaftlichen oder anderen Fachzeitschrift
  • Selbstständigkeit / Tätigkeit in eigener Firma
  • Weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich

Diese Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten sind jedoch bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») oder eine Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment») besteht.

  • Mitwirkung in einem wissenschaftlichen / universitären Gremium
  • Teilnahme an oder Organisation einer wissenschaftlichen Tagung
  • Gutachtentätigkeit für universitäre / universitätsnahe Aufgaben
  • Expertinnen-/Expertentätigkeit in einer Fachprüfung als Korreferentin / Korreferent 
  • Koordinations-​, Leitungs-​ und Lehrtätigkeit im Rahmen eines Weiterbildungsangebots der ETH Zürich
  • Tätigkeit im gemeinnützigen Verein
  • Assistenz für einen Prüfungsvorbereitungskurs
  • Engagement im fachnahen Vereinsorgan

Diese Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten sind jedoch bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») oder eine Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment») besteht.

Interessenskonflikte, Reputationsrisiko und Leistungsbeeinträchtigungen

Das Risiko eines Konflikts mit den dienstlichen Interessen besteht insbesondere dann, wenn die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit die Glaubwürdigkeit und die Reputation der ETH Zürich beeinträchtigt wird. Als Risiko gilt auch, wenn die Unabhängigkeit bzw. Objektivität der angestellten Person oder das in sie gesetzte Vertrauen in Frage gestellt werden könnte.

Lassen sich im Einzelfall Interessenkonflikte und/oder eine Leistungsbeeinträchtigung nicht ausschliessen, kann die Bewilligung und somit die Ausübung der Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit verweigert werden oder unter Auflagen zu genehmigen (bspw. Reduzierung des Arbeitspensums). Dabei ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.

Beispiele

Ein/e Mitarbeiter:in eröffnet ein Yogastudio

  • Es handelt sich um Selbstständigkeit / Tätigkeit in eigener Firma.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor, weil kein Bezug zur momentanen Anstellung an der ETH Zürich gegeben ist.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt möglicherweise ein Konflikt vor - je nach Volumen der Selbstständigkeit.

Falls eine Leistungsbeeinträchtigung vorliegt, ist dies melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in mit einer 100%-​Anstellung baut ein eigenes Unternehmen auf und plant die Selbstständigkeit. Zeitlich wird sie/er stark beansprucht (über 10% Pensum). 

  • Es handelt sich um Selbstständigkeit / Tätigkeit in eigener Firma.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt ein Konflikt vor.

Diese Nebentätigkeit ist melde- und bewilligungspflichtig, weil der Zeitaufwand 10% des Arbeitspensums von 100% übersteigt. Solche Nebenbeschäftigungen können nur mit einer Anpassung des Beschäftigungsgrades bewilligt werden, denn die Nebenbeschäftigung darf die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschreiten. 

Ein/e Mitarbeiter:in unterstützt ein Familienmitglied im eigenen Betrieb.

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Es liegt möglicherweise ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt möglicherweise ein Konflikt vor.

Falls ein Interessenskonflikt und/oder eine Leistungsbeeinträchtigung vorliegt, ist dies melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet 100% in der ETH-Abteilung Informatikdienste. Daneben erbringt sie/er IT-​Dienstleistungen in einer Arztpraxis (durchschnittlich zwei Stunden pro Monat).

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Möglicherweise liegt ein Konflikt vor, weil ein Bezug zur momentanen Anstellung an der ETH Zürich besteht.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Möglicherweise liegt ein Konflikt vor, wenn z.B. dringende Arbeiten während der regulären Arbeitszeit an der ETH Zürich vorgenommen werden müssen.

Falls ein eine Leistungsbeeinträchtigung vorliegt, ist dies melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet 80% an der ETH Zürich. Zusätzlich hat sie/er eine weitere 30%-​Anstellung bei einer anderen Arbeitgeberin.

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt ein Konflikt vor, da die Summe der Arbeitsverträge 100% übersteigen.

Diese Nebentätigkeit ist melde- und bewilligungspflichtig, weil der Zeitaufwand 10% des Arbeitspensums von 100% übersteigt. Solche Nebenbeschäftigungen können nur mit einer Anpassung des Beschäftigungsgrades bewilligt werden, denn die Nebenbeschäftigung darf die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht überschreiten. 

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet im Pikettdienst / Schichtbetrieb und hat eine weitere Anstellung.

  • Es handelt sich um eine weitere Anstellung ausserhalb der ETH Zürich.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt ein möglicher Konflikt vor.

Diese Nebentätigkeit ist melde- und bewilligungspflichtig. Bei Mitarbeitenden, die auf Pikettdienst sind oder im Schichtbetrieb arbeiten, ist bei der Bewilligung der Nebenbeschäftigung die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten zu berücksichtigen, was ggf. auch zu einer Reduktion des Beschäftigungsgrades führen kann.

Ein/e Mitarbeiter:in unterstützt ein Familienmitglied im eigenen Betrieb in der Geschäftsleitung.

  • Es handelt sich um eine Geschäftsleitungsfunktion.
  • Interessenskonflikt: Es liegt möglicherweise ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt möglicherweise ein Konflikt vor.

Eine Nebenbeschäftigung der Kategorie «Geschäftsleitungsfunktion» ist immer melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in arbeitet 60% an der ETH Zürich und ist zu 40% als Geschäftsführer:in in einem anderen Unternehmen tätig.

  • Es handelt sich um eine Geschäftsleitungsfunktion.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbeschäftigung der Kategorie «Geschäftsleitungsfunktion» ist immer melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in wirkt bei einem ETH Beschaffungsverfahren mit und ist Verwaltungsratsmitglied in einem Unternehmen, welches bei diesem Beschaffungsprojekt als Anbieterin auftritt.

  • Es handelt sich um ein Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat.
  • Interessenskonflikt: Es liegt ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbeschäftigung der Kategorie «Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat» ist immer melde- und bewilligungspflichtig.
Hinweis: Hier müssen die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren eingehalten werden.

 

 

Ein/e Mitarbeiter:in ist im Verwaltungsrat eines Unternehmens, an das die Organisationseinheit des/der Mitarbeiter:in einen Auftrag vergeben möchte.

  • Es handelt sich um ein Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat.
  • Interessenskonflikt: Es liegt ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbeschäftigung der Kategorie «Verwaltungs- oder Aufsichtsratsmandat» ist immer melde- und bewilligungspflichtig.
Hinweis: Hier müssen die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren eingehalten werden.

Ein/e Mitarbeiter:in hat eine Vollzeitanstellung an der ETH Zürich. Privat unterstützt sie/er die freiwillige Feuerwehr bei Notfalleinsätzen und wird laufend geschult.

  • Es handelt sich um eine Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt wahrscheinlich ein Konflikt vor, da Einsätze in der Feuerwehr nicht planbar sind.

Falls ein eine Leistungsbeeinträchtigung vorliegt, ist diese Nebentätigkeit melde- und bewilligungspflichtig.

 

Ein/e Mitarbeiter:in engagiert sich als Vorstandsmitglied im Turnverein.

  • Es handelt sich um eine Tätigkeit in gemeinnützigen Verein.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Diese Nebenbeschäftigung muss nicht gemeldet / bewilligt werden.

Ein/e Mitarbeiter:in ist im Gemeinderat.

  • Es handelt sich um ein öffentliches Amt / politisches Mandat.
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbeschäftigung der Kategorie «Öffentliches Amt / politisches Mandat» ist immer meldepflichtig.

Ein/e Mitarbeiter:in hat Vollzeitanstellung an der ETH Zürich und ist Expertin / Experte für die mündliche Prüfungsabnahme bei kaufm. Berufen (2 Tage Prüfungsabnahme, 3 Tage Korrekturen der Prüfungen pro Jahr, wird entschädigt).

  • Es handelt sich um eine Expertinnen-/Expertentätigkeit in Fachprüfung (Lehrabschlussprüfung / Berufsmatura).
  • Interessenskonflikt: Es liegt kein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Eine Nebenbeschäftigung der Kategorie «Expertinnen-/Expertentätigkeit in Fachprüfung» ist immer meldepflichtig.

Eine Nebenbeschäftigung steht im Zusammenhang mit Aufträgen, die für die ETH Zürich ausgeführt werden oder welche die ETH Zürich in absehbarer Zeit zu vergeben hat. 

  • Es kann sich um diverse Kategorien handeln (z.B. Selbstständigkeit / Tätigkeit in eigener Firma / Stiftungsratsmandat)
  • Interessenskonflikt: Es liegt ein Konflikt vor.
  • Leistungsbeeinträchtigung: Es liegt kein Konflikt vor.

Da ein Interessenkonflikt besteht, muss diese Nebentätigkeit gemeldet und bewilligt werden.

Hinweis: Hier müssen die Ausstandsregeln in Beschaffungsverfahren eingehalten werden.

FAQ

Mittlerweile hat sich meine Nebentätigkeit inhaltlich verändert. Muss ich diese nochmals in ETHIS eintragen?

Wenn sich die Nebentätigkeit inhaltlich verändert hat, empfiehlt es sich, das Gespräch mit der vorgesetzten Person zu suchen und diese hinsichtlich neuer Konflikte etc. zu besprechen. Sollte durch die inhaltliche Änderung der Nebentätigkeit neue Konflikte entstanden sein, müsste diese in ETHIS nochmals neu eingetragen werden.

Ich habe beim Arbeitgeber, bei dem ich meine Nebentätigkeit ausführe, eine neue Funktion eingenommen. Muss ich die Nebentätigkeit neu in ETHIS eingeben?

Ja, sofern durch die neue Funktion andere/neue Konflikte entstehen könnten.

Das Arbeitsvolumen meiner Nebentätigkeit hat sich erhöht. Muss ich die Nebentätigkeit nochmals in ETHIS melden?

Ja, sofern durch die Erhöhung des Pensums andere/neue Konflikte entstehen könnten.

Können Professorinnen und Professoren bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen nun direkt via ETHIS eintragen?

Ja, neue bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen können ab sofort via ETHIS erfasst werden. Bereits bewilligte Nebentätigkeiten werden in ETHIS angezeigt und in den Annual Academic Achievements (AAA) bestätigt.

Können Professorinnen und Professoren meldepflichtige Nebenbeschäftigungen nun direkt via ETHIS eintragen?

Ja, meldepflichtige Nebentätigkeiten können ab sofort in ETHIS erfasst werden. Diese werden dann in ETHIS angezeigt und in den Annual Academic Achievements (AAA) bestätigt.

Was ist der Unterschied zwischen Nebenbeschäftigungen und Mehrfachtätigkeiten?

Grundsätzlich gilt jede Tätigkeit als Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit, die nebst der Hauptanstellung ausgeübt wird. Dagegen liegt eine Mehrfachtätigkeit vor, wenn Mitarbeitende dauerhaft oder auf unbestimmte Zeit regelmässig in mehreren EU- / EFTA-Staaten für einen oder mehrere Arbeitgeber sind. Hier stehen Fragen bezüglich Sozialversicherungen im Vordergrund.

Die Richtlinien Nebenbeschäftigungen gelten sowohl für Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeit als auch für Mehrfachtätigkeiten. Letztere müssen gemeldet werden, sofern verschiedene Anstellungen in mehreren Ländern bestehen und ein Interessenskonflikt («Conflict of Interest») oder eine Leistungsbeeinträchtigung («Conflict of Commitment») vorliegt.

Übersteigen sämtliche Ihrer Anstellungen (Arbeitsverträge) eine Vollzeitbeschäftigung (100%)?

Diese Frage steht im Zusammenhang mit den gesamthaften Arbeitsverträgen. Beispiel: Ein/e Mitarbeiter:in hat eine Anstellung von 80% an der ETH und zusätzlich eine weitere Anstellung zu 30% bei Muster AG, somit übersteigt der gesamthafte Beschäftigungsgrad also 100% und demzufolge ist diese Frage mit einem ja zu beantworten.

Übersteigt Ihr gesamtes Arbeitsvolumen 110 Stellenprozente (im Jahresdurchschnitt)?

Bei dieser Frage spielt es keine Rolle ob ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, sondern ob der gesamte Aufwand von 110% (Stellenprozente) überstiegen wird. Beispiel: Freiwilligenarbeit von 80 Tagen pro Jahr bei einer 100% Anstellung.
 

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