Wie Sie vorgehen: Melde- und Bewilligungsprozess

Mitarbeitende sowie Professorinnen und Professoren melden ihre Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten via ETHIS. Je nach Funktion entscheidet eine andere Stelle über die Bewilligung.

Antragsstellende Personen beurteilen ihre Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit hinsichtlich der Melde- und Bewilligungspflicht sowie einem möglichen Interessenskonflikt bzw. einer möglichen Leistungsbeeinträchtigung.

Mitarbeitende sind angehalten, ihre Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit im Vorfeld mit den vorgesetzten Personen und allenfalls der HR Beratung zu besprechen.


Tragen Sie Ihre Nebenbeschäftigung via ETHIS ein:

ETHIS > Persönlich > Anstellung & Lohn > Anstellung > Meine Nebenbeschäftigungen


Meldeprozess

Sie wollen einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit nachgehen? Besprechen Sie Ihre Nebentätigkeit zuerst mit der vorgesetzten Person hinsichtlich allfälliger Konflikte sowie bzgl. der Kategorie der Nebenbeschäftigung. Danach können Sie die Nebentätigkeit eintragen in ETHIS (Persönlich > Anstellung & Lohn > Anstellung > Meine Nebenbeschäftigungen) und füllen Sie die benötigten Informationen des Gesuchs um Bewilligung aus.


Bewilligungsprozess

Vorgesetzte Personen nehmen von der gemeldeten Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit Kenntnis und machen eine Einschätzung des Antrags hinsichtlich Interessenskonflikt / Leistungsbeeinträchtigung sowie Melde- / Bewilligungspflicht. Wenn die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit zu bewilligen ist, entscheiden die verantwortlichen Personen (s. Grafik unten) darüber. Bitte beachten Sie, dass eine Nebentätigkeit jeweils nur für max. vier Jahre bewilligt werden kann.

Folgende Stellen entscheiden über die Gesuche:

  • Die Schulleitung ist zuständig für Gesuche von Professorinnen und sowie über Gesuche von wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeitenden der Funktionsstufe 12 und höher.
  • Departementsvorstehende sind zuständig für Gesuche von wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeitenden der Funktionsstufe 11 und tiefer in den Departementen.
  • Das zuständige Schulleitungsmitglied entscheidet über Gesuche von wissenschaftlichen und technisch-administrativen Mitarbeitenden der Funktionsstufe 11 und tiefer in den zentralen Organen sowie ausserdepartementalen Einheiten.

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