Interessenskonflikte und Leistungsbeeinträchtigungen

Grundsätzlich sind Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten erwünscht. Dabei ist es jedoch wichtig, dass keine grundlegende Interessenskonflikte («Conflict of Interest») oder keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung aufgrund einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit («Conflict of Commitment») besteht. Allfällige Interessenskonflikte oder Leistungsbeeinträchtigungen werden im Prozess abgewogen.

Interessenskonflikt | «Conflict of Interest»

Ein Interessenskonflikt liegt vor, wenn die persönlichen Interessen oder Konstellationen von Mitarbeitenden deren berufliches Urteilsvermögen, Verhalten oder Entscheidungen bei der ETH Zürich beeinflussen könnten. Eine Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit ist bewilligungspflichtig, wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit nicht auszuschliessen ist.

Bei gewissen Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten, insbesondere bei der Ausübung von exekutiven und operativen Mandaten in gewinnorientierten Organisationen (wie z.B. Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungsfunktionen), muss ein allfälliges Reputationsrisiko besonders sorgfältig geprüft werden. Wenn ein Umstand, eine Tätigkeit oder Unterlassung der Gesellschaft oder deren verantwortlicher Organe auf die ETH Zürich zurückfallen, können die Glaubwürdigkeit und die Reputation der ETH Zürich geschädigt werden.

Von Mitarbeitenden in höheren Funktionen oder mit hoher Verantwortungsfreiheit und grosser Entscheidungsfreiheit, erwartet die ETH Zürich einen besonders bewussten und sorgfältigen Umgang mit möglichen Interessenkonflikten bei Nebenbeschäftigungen / weiteren Tätigkeiten. Denn solche Mitarbeitende können aufgrund ihrer Position in besonderer Weise zur Aussenwahrnehmung der ETH Zürich beitragen.

Sollte einer der untenstehenden Fragen auf die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit zutreffen, kann von einem Interessenskonflikt oder Konflikt bei der Vereinbarkeit von Verpflichtungen ausgegangen werden.

  • Steht die Beschäftigung im Kontrast zur Glaubwürdigkeit der ETH Zürich?
  • Ist die Unabhängigkeit der an der ETH Zürich angestellten Person oder das in sie gesetzte Vertrauen gefährdet?
  • Wird durch das Engagement die Reputation der ETH Zürich beeinträchtigt?
  • Besteht durch die Ausübung der Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit ein Verlust der Glaubwürdigkeit in Bezug auf die Arbeit an der ETH Zürich?
  • Wird die Leistungsfähigkeit durch die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit beeinträchtigt?
  • Steht die Tätigkeit im Zusammenhang mit Aufträgen, die für die ETH ausgeführt werden oder welche die ETH in absehbarer Zeit zu vergeben hat?

Leistungsbeeinträchtigung | «Conflict of Commitment»

Mitarbeitende, Professorinnen und Professoren müssen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit mit der ETH Zürich für ihre Tätigkeit an der ETH Zürich einsetzen. Wird die Leistungsfähigkeit durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung / weiteren Tätigkeit beeinträchtigt, ist diese bewilligungspflichtig.

Mitarbeitende sind berechtigt, Nebenbeschäftigungen / weitere Tätigkeiten auszuüben, sofern sämtliche ihrer Anstellungen (Arbeitsverträge) eine Vollzeitbeschäftigung (100%) nicht überschreiten. Das Arbeitsvolumen von angestellten Personen an der ETH Zürich sollte 110 Stellenprozente (im Jahresdurchschnitt) nicht übersteigen. 

Professorinnen und Professoren können, im Rahmen ihrer Vollzeitanstellung, Aktivitäten ausserhalb der ETH Zürich im Umfang eines Arbeitstags pro Woche (20% bzw. 48 Tage pro Jahr) ausüben, sofern diese einen inhaltlichen Bezug zur Professur aufweisen und keine Unvereinbarkeit von Verpflichtungen darstellen.

Sollte einer der untenstehenden Fragen auf die Nebenbeschäftigung / weitere Tätigkeit zutreffen, kann von einem Interessenskonflikt oder Konflikt bei der Vereinbarkeit von Verpflichtungen ausgegangen werden.

  • Steht das ETH externe Engagement in Konflikt mit der Leistungsbereitschaft der Anstellung an der ETH Zürich?
  • Sind z.B. externe Lehrverpflichtungen in ihrem Umfang eine zeitliche Herausforderung für die Verpflichtungen in der Anstellung an der ETH Zürich?
  • Übersteigt die zeitliche Beanspruchung des Engagements in Kombination mit der Anstellung an der ETH Zürich die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden?
  • Können bei Ausübung verschiedener Tätigkeiten die gesetzlich vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden?
  • Führt die Summe einzelner Engagements zu einer zeitlichen Beeinträchtigung der Aufgaben im Rahmen der Anstellung an der ETH Zürich?
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