Forschungs- und Innovationsförderung neu geregelt

Ab 2014 gilt für die Förderung von Forschung und Innovation in der Schweiz eine neue Rechtsgrundlage: Der Bundesrat hat die entsprechenden Gesetze und Verordnungen in Kraft gesetzt.

Bundesrat
Die Schweizer Forschungs- und Innovationsförderung hat eine neue Grundlage: Der Bundesrat hat Gesetz und Verordnungen gutgeheissen. (Bild: Parlamentsdienste 3003 Bern )

Ab dem 1. Januar 2014 ist die Forschungs- und Innovationsförderung in der Schweiz neu geregelt: der Bundesrat hat die Inkraftsetzung des totalrevidierten «Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation» (FIFG) beschlossen (externe SeiteMedienmitteilung vom 29. November 2013). Mit dem FIFG hat der Bundesrat auch die darauf basierenden Verordnungen gutgeheissen und das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation KTI genehmigt.

Das Fördergesetz FIFG benennt die Aufgaben und Zuständigkeiten in der Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes und legt fest, wie die Fördermittel des Bundes verwendet werden. Das Gesetz betrifft den Schweizerischen Nationalfonds SNF, die Schweizerischen Akademien, die Innovationsförderagentur KTI, den ETH-Bereich (ETH Zürich, EPFL, PSI, WSL, Empa, Eawag), die Universitäten, Fachhochschulen, nationale Forschungseinrichtungen und die Ressortforschung der Bundesverwaltung.

Gutgeheissen hat der Bundesrat auch die im Sommer 2013 vernehmlasste «Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung» (V-FIFG). Sie regelt die Vollzugsbestimmungen zu zentralen Themen des FIFG wie

  • die Forschungsförderung durch themenorientierte, nationale Förderprogramme (Nationale Forschungsprogramme NFP, Nationale Forschungsschwerpunkte NFS),
  • die Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung (Ressortforschung), 
  • die Grundlagen und die KTI-Beiträge der Innovationsförderung, 
  • die Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead), 
  • die Verwertung von Forschungsresultaten in Forschungs- und Innovationsprojekten,
  • die internationale Zusammenarbeit,
  • die Koordination und Planung der Wissenschaftsaussenpolitik und von Forschungsinfrastrukturen.

Overhead und geistiges Eigentum

Die Neuerungen in der Verordnung betreffen namentlich die Regelung der Overheadbeiträge und das geistige Eigentum: Die Verordnung hält fest, wie der Nationalfonds SNF, die Förderagentur KTI und die Ressortforschung die Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead) bemessen und ausbezahlen (Art. 35-37 V-FIFG). Der Nationalfonds und die Innovationsförderagentur KTI können ihre Förderbeiträge an Bedingungen knüpfen, die das geistige Eigentum an Forschungsresultaten schützen (Art. 40-41 V-FIFG). Bereits im Gesetz geregelt ist, dass für die Forschungsförderung die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis einzuhalten sind (Art. 12 FIFG).

Mitwirkung des ETH-Bereichs

Die Verordnung hält weiter fest, dass Nationalfonds, KTI und ETH-Rat im Koordinationsausschuss der Ressortforschung mit beratender Stimme teilnehmen und dass der Bund bei seiner Planung der Forschungsinfrastrukturen neben internationalen Entwicklungen auch die Entwicklungsprioritäten im ETH- und im Hochschul-Bereich berücksichtigt (Art. 55 V-FIFG). Das FIFG regelt zudem, dass der ETH-Rat und ETH-Bereich an der Errichtung eines Schweizerischen Innovationsparks mitwirken (Art. 32-33 FIFG).

Internationale Programme

Genehmigt hat der Bundesrat ferner das «Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation KTI»: Dieses legt die Förderinstrumente der KTI transparent und praxisorientiert dar und senkt damit die Regelungsdichte der V-FIFG.

Weiter hat der Bund die «Verordnung über die Begleitmassnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Rahmenprogrammen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation» (FRPBV) angepasst. Diese Verordnung gilt für Forschungsrahmenprogramme der EU, das Euratom-Programm und das internationale ITER-Projekt (International Thermonuclear Experimental Reactor). Sie regelt unter anderem die Vertretung von Schweizer Anliegen und die Beiträge für Projektvorschläge und -beteiligungen.

Forschung und Innovation im Gesetz

Das Forschungs- und Innovationsfördergesetz (Art 2 FIFG) definiert die beiden Kernbegriffe Forschung und Innovation wie folgt:

  • wissenschaftliche Forschung (Forschung): die methodengeleitete Suche nach neuen Erkenntnissen; sie umfasst zum einen die Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist, und zum andern die anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
  • wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation): die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung ihrer Resultate.

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat auf seiner Website ein externe SeiteDossier veröffentlicht, dass alle genannten Rechtsdokumente enthält.

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