Organisation des Studiums

Als studierende Eltern ist es sinnvoll, sich frühzeitig mit den verschiedenen Möglichkeiten der Studienplanung zu beschäftigen und einen studien- und familienfreundlichen Plan zu erstellen.

Studienfristverlängerung

Die Ihnen zur Verfügung stehende Studienzeit setzt sich aus einer Mindeststudienzeit – auch Regelstudienzeit genannt – und mehreren Toleranzsemestern zusammen. Die Toleranzsemester sind für das Auffangen von Eventualitäten wie Repetition von Leistungskontrollen, Krankheit, Unfall, Elternzeit etc. vorgesehen.

  • Ein Bachelorstudium von 180 Kreditpunkten dauert maximal zehn Semester: sechs Semester Regelstudienzeit und vier Toleranzsemester.
  • Ein Masterstudium von 90 Kreditpunkten dauert maximal sechs Semester: drei Semester Regelstudienzeit und drei Toleranzsemester.
  • Ein Masterstudium von 120 Kreditpunkten dauert maximal acht Semester: vier Semester Regelstudienzeit und vier Toleranzsemester. 

Reicht Ihnen die Studienzeit neben den familiären Verpflichtungen nicht aus, können Sie eine Verlängerung der Studienfristen für die Basisprüfung oder eine Verlängerung der maximalen Studiendauer beantragen. Bitte beachten Sie, für die Gesuchsstellung die jeweiligen Fristen. 

 

Aufteilen von Prüfungsblöcken

Bis maximal ein Jahr nach der Geburt des Kindes können Sie ein schriftliches Gesuch für die Aufteilung eines Prüfungsblocks auf zwei Prüfungssessionen stellen. Dieses Gesuch müssen Sie bis zum Ende der vierten Semesterwoche (Endtermin Prüfungsanmeldung) bei der Leitung der Studienadministration einreichen.

Für die Aufteilung eines Prüfungsblocks gilt:

  • Die Kreditpunkte sollen entweder hälftig (1/2 – 1/2) oder 1/3 - 2/3 aufgeteilt werden.
  • In einem Teilblock müssen mindestens sieben Kreditpunkte erworben werden. 

Abweichungen von diesen Richtlinien müssen seitens der Studienfachberatung (Studienkoordniation/Studiensekretariat) schriftlich begründet sein. Diese Begründung soll alle für das Studienfach relevanten Fakten zusammenfassen, damit diese in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden können.


Weitere Informationen:

DownloadAusführungsbestimmungen zur Leistungskontrollenverordnung (PDF, 366 KB)

 

Vor dem Einreichen eines Gesuchs „Aufteilung von Prüfungsblöcken“ und/oder „Fristverlängerung“ ist es empfehlenswert, Kontakt mit der Fachberatung Ihres Studiengangs (Studienkoordination/Studiensekretariat) oder mit einer Person des Teams Beratung & Coaching aufzunehmen. In einem Gespräch können Sie Ihre Studienplanung und passende Flexibilisierungsmöglichkeiten besprechen.

Sie können einen zeitlich begrenzten Elternurlaub beziehen. In der Regel sind zwei aufeinanderfolgende Urlaubssemester möglich. Für eine Ausnahmebewilligung reichen Sie bei der Kanzlei ein begründetes Gesuch ein.

Während des Urlaubes bleiben Sie immatrikuliert, bezahlen aber keine Semesterpauschale, sondern nur die obligatorischen und allfälligen freiwilligen Semesterbeiträge. Bitte beachten Sie, dass die Studienfristen durch die Einschreibung in ein Urlaubssemester weder unterbrochen noch verlängert werden.

Falls Sie das Studium für die Elternzeit unterbrechen möchten, können Sie sich exmatrikulieren lassen und später wieder eintreten, sofern Sie keine unmittelbaren Studienfristen wie etwa Basisprüfungsfrist oder Frist für das Bachelor- oder Master-Diplom haben. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Masterzulassung die Wiedereintrittsbestimmungen sich nach dem Zulassungsentscheid richten.

Wenden Sie sich bei Unklarheiten bitte an die Kanzlei

Weitere Informationen:
Wiedereintritt Bachelor-Studium
Wiedereintritt Master-Studium

Wenn Sie nach Ablauf der Prüfungsabmeldung bzw. im Verlauf der Prüfungssession aus folgenden Gründen keine (weiteren) Prüfungen ablegen können, melden Sie sich bitte unverzüglich telefonisch bei der Prüfungsplanstelle +41 44 632 20 68

  • gesundheitliche Probleme
  • in der Schwangerschaft, Geburt Ihres Kindes oder
  • Krankheit Ihres Kindes ohne Möglichkeit, eine geeignete Betreuung zu finden.

Die Prüfungsplanstelle erklärt Ihnen, wie weiter vorzugehen ist. Die Verhinderungsgründe sind mit einem ärztlichen Zeugnis innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung zu belegen.

Weitere Informationen:
An- und Abmeldungen Prüfungen

Wenn Sie aufgrund von Krankheit Ihres Kindes oder anderer zwingender Gründe dem Unterricht mehr als eine Woche fernbleiben müssen, informieren Sie bitte direkt die zuständigen Dozierenden.

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