Quellensteuer

Quellensteuer für ausländische Staatsangehörige

Für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sowie für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wird das Einkommen an der Quelle besteuert. Die Steuer wird monatlich direkt vom Lohn – an der Quelle – in Abzug gebracht. Als Arbeitgeberin überweist die ETH Zürich die Steuern an die zuständige Steuerbehörde in der Schweiz.

Nicht quellensteuerpflichtig sind ausländische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C oder ausländische Staatsangehörige, dessen Partnerin oder Partner über die Schweizer Staatsbürgerschaft oder über die Niederlassung C verfügt. Diese Personen werden in der gemeinsamen ordentlichen Veranlagung besteuert.

Bei der Quellensteuer handelt es sich um eine pauschale Besteuerung. Die in den Quellensteuertarifen berücksichtigten Abzüge sind grundsätzlich abschliessend und können – ausser im Falle einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung – weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abgeändert werden.

Die Höhe des Quellensteuerabzugs ist in Tarifen geregelt. Der anwendbare Tarif richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der quellensteuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung. Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z. B. Heirat, Scheidung, Trennung, Geburt von Kindern, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, Konfessionswechsel), werden bei der Quellenbesteuerung ab dem folgenden Monat seit der Änderung entsprechend berücksichtigt. Die Tarifsätze sind in den Kantonen unterschiedlich hoch.

Gewährung von Kinderabzügen

Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt die Mitarbeitenden zur Hauptsache aufkommen. Die Arbeitgeberin hat bei der Tarifanwendung die Kinderabzüge unter Beachtung folgender Bedingungen zu gewähren:

  • Für minderjährige Kinder, die in elterlicher Sorge oder Obhut der quellensteuerpflichtigen Person sind, gemäss Geburtsurkunde, Zulagenentscheid, Adoptivurkunde, Familienausweis. Neugeborene Kinder und Adoptivkinder sind mit Geburtsurkunde und Adoptionsunterlagen in ETHIS zu melden.
  • Für volljährige Kinder in Erstausbildung, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Erstausbildung zu erbringen (bspw. Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag, Zulagenentscheid).
  • Bei Alleinstehenden mit Kindern muss ergänzend nachgewiesen werden, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt, gemäss Ansässigkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde oder Niederlassungsausweis. Dabei wird davon ausgegangen, dass derjenige Elternteil, bei welchem das volljährige Kind lebt, zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Kirchensteuer

Unabhängig vom Wohnsitz haben Mitarbeitende im Quellensteuerverfahren eine Kirchensteuer gemäss ihrer Konfession zu entrichten. Die Kirchensteuerpflicht gilt für die drei Landeskirchen der Schweiz, respektive die Konfessionen: Römisch-​katholisch, christ-​katholisch und evangelisch-​reformiert. In den Tarifbezeichnungen wird eine Kirchenpflicht mit einem zusätzlichen Buchstaben abgebildet:

AY    Tarif A mit Kirchensteuerpflicht (Y = Yes)
AN    Tarif A ohne Kirchensteuerpflicht (N = No)

Bei einem Kirchenaustritt benötigt die Arbeitgeberin eine offizielle Bestätigung der entsprechenden Landeskirche, damit die Kirchensteuer nicht weiter in Abzug gebracht wird.

Kontrolle monatlicher Entgeltnachweis

Alle Mitarbeitenden erhalten monatlich einen Entgeltnachweis. Der Entgeltnachweis beinhaltet die genaue Aufschlüsselung des Lohns für einen bestimmten Zeitraum und dient der Nachvollziehbarkeit über die erfolgte Zahlung. Auch wird der Quellensteuertarif angedruckt und sollte entsprechend von den Mitarbeitenden regelmässig überprüft werden. Sollte der Tarif nicht den persönlichen Verhältnissen entsprechen, kann das Webportal ETHIS zur Meldung der persönlichen Daten genutzt werden. Weitere Informationen dazu im nächsten Abschnitt «Informationspflicht Änderung persönliche Verhältnisse».

Die persönlichen Verhältnisse wirken sich direkt auf den schweizerischen Quellensteuersatz aus und beeinflussen somit die Höhe der zu zahlenden Steuern. Alle quellenbesteuerten Mitarbeitenden sind deshalb verpflichtet, folgende Informationen umgehend der ETH Zürich via ETHIS mitzuteilen:

  • Aufnahme oder Aufgabe einer weiteren Erwerbstätigkeit, Einkünfte von weiteren Arbeitgebern aus Selbständigkeit oder aus Nebenbeschäftigung
  • Erhalt von Ersatzeinkünften (Taggelder von Versicherer, Renten usw.) > siehe Abschnitt «Meldepflicht weiterer Beschäftigungen und Ersatzeinkünfte ausserhalb der ETH Zürich»
  • Zivilstand / Zivilstandänderung
  • Änderung Wohnadresse im Inland und Ausland
  • Aufnahme oder Aufgabe Erwerbstätigkeit Ehepartner / Ehepartnerin
  • Erhalt Ersatzeinkünfte Ehepartner / Ehepartnerin (Arbeitslosengeld, Rente, Alimente usw.)
  • Anzahl Kinder / Adoptivkinder / Geburt Kind
  • Erhalt der Niederlassungsbewilligung C des Ehepartners / der Ehepartnerin
  • Konfession

Aufnahme oder Aufgabe Erwerbstätigkeit Ehepartner / Erhalt Ersatzeinkünfte Ehepartner

Sollte die Partnerin / der Partner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen / aufgeben oder allfällige Ersatzeinkünfte erhalten (Arbeitslosengeld, Rente, Alimente usw.), sind Mitarbeitende verpflichtet, dies in ETHIS zu melden.

Dabei ist es unerheblich, ob die Partnerin / der Partner die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt. Die Höhe der Einkünfte muss der Arbeitgeberin nicht gemeldet werden.

Erhalt C-​Bewilligung / Einbürgerung

Sollten Mitarbeitende oder die Partnerin / der Partner eine Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht erhalten, sollte dies umgehend via ETHIS gemeldet werden. Der Erhalt der C-​Bewilligung oder der Einbürgerung entbindet quellenbesteuerte Personen ab dem Folgemonat von der Quellensteuerpflicht. Sie werden in das ordentliche Steuerverfahren am Wohnsitz aufgenommen.

Weitere Informationen dazu finden Sie in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 13 - 14.

Gemäss der Schweizer Quellensteuerverordnung müssen alle Einkünfte von sämtlichen Arbeitgebern sowie Ersatzeinkünfte für die Ermittlung des Quellensteuertarifs (Satzbestimmung) bzw. des Quellensteuerabzugs angegeben und addiert werden. Bei der Festlegung des anwendbaren Tarifcodes ist es unerheblich, ob die Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden.

Als Grundlage für die Berechnung gilt das externe SeiteKreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Nebst dem Einkommen an der ETH Zürich sind folgende Einkünfte/Ersatzeinkünfte relevant:

  1. Einkünfte von weiteren Arbeitgebern, Einkünfte aus Selbständigkeit oder aus Nebenbeschäftigung
  2. Ersatzeinkünfte (z.B. Taggelder von Versicherer)

Alle quellenbesteuerten Mitarbeitenden sind deshalb von Gesetzes wegen verpflichtet, die Informationen über ihre weiteren Einkünfte ab Eintrittsdatum an der ETH Zürich laufend zu übermitteln. Das heisst, dass beispielsweise bei Personen, mit mehreren Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, eine Einkommenshochrechnung auf dem Gesamteinkommen zur Anwendung kommt.

Die benötigten Angaben sind via ETHIS zu erfassen: ETHIS > Persönlich > Anstellung & Lohn > Quellensteuer. Gleichzeitig sollten die bestehenden Daten sowie allfällige Partnerdaten in ETHIS überprüft werden.

Vorgehen bei unregelmässigen weiteren Einkünften ausserhalb der ETH Zürich

Unregelmässige weitere Einkünfte sollten erst nach Erhalt der Zahlung wie folgt in ETHIS erfasst werden. Eine Hochrechnung kann auch rückwirkend erfolgen.:

  1. ETHIS > Persönlich > Anstellung & Lohn > Quellensteuer > Weitere Einkünfte
  2. Erfassen der Information über weitere Arbeitgeber oder bzgl. Selbständigkeit
  3. Erfassen des Betrages im entsprechenden Auszahlungsmonat mit «Gültig ab / Gültig bis», z.B. für den Monat März 2023 lautet die Eingabe: 01.03.2023 – 31.03.2023

 

Siehe weitere Informationen in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 13 - 14.

Der Quellensteuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche Bruttoeinkünfte aus Erwerbstätigkeit sowie Ersatzeinkünfte. Deshalb benötigt die ETH Zürich als Arbeitgeberin das jeweilige Gesamtbruttoeinkommen, damit die Satzbestimmung korrekt vorgenommen werden kann.

Durch die Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen bzw. den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad wird das satzbestimmende Einkommen ermittelt und der anwendbare Steuertarif festgelegt.

Besteuerung von mehreren Erwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern

Mitarbeitende sind verpflichtet, sämtlichen Schweizer Arbeitgebern (z.B. Uni Zürich, EPFL, ASVZ etc.) bekanntzugeben, ob sie weiteren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten nachgehen bzw. ob sie Ersatzeinkünfte erhalten. Dabei ist es unerheblich, ob die weiteren Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland erzielt werden. Auch ist es unerheblich, ob die ausländischen Einkünfte im Ausland versteuert werden.

Bei gleichzeitig mehreren Arbeitgebern in der Schweiz wird das satzbestimmende Einkommen für jedes einzelne Arbeitsverhältnis pro Arbeitgeberin ermittelt.

Untermonatiger Ein- / Austritt

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Verlaufe eines Monats, werden die im Ein- oder Austrittsmonat erzielten Bruttoeinkünfte für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf 30 Kalendertage umgerechnet.

Bemessung des satzbestimmenden Einkommens mit 13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn wird im Auszahlungsmonat zu den übrigen Leistungen desselben Monats hinzugerechnet, daraus resultiert durch die höhere Satzbestimmung ein grösserer Quellensteuerabzug.

Stipendien- und Förderbeiträge von öffentlichen oder privaten Institutionen, die quellenbesteuerte Mitarbeitende erhalten, sind nicht durch die ETH Zürich an der Quelle zu besteuern. Die steuerliche Qualifikation von Stipendien- und Förderbeiträgen sind im Einzelfall durch die zuständige kantonale Steuerbehörde zu prüfen und zu beurteilen.

Quellenbesteuerte Mitarbeitende sind deshalb verpflichtet, diese Beiträge ordnungsgemäss bei der zuständigen Steuerbehörde zu deklarieren. In der Regel geschieht dies gleichzeitig mit der Anmeldung bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde in der Schweiz.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Für Stipendien- oder Förderbeiträge, die bereits bei der Steuerbehörde der zuständigen Wohnsitzgemeinde deklariert wurden, besteht kein Handlungsbedarf. In der Stadt Zürich handelt es sich beispielsweise um das Formular «Abklärung Steuerpflicht / Lebensunterhalt», welches kurz nach Anmeldung für die Aufenthaltsbewilligung vom externe SeiteSteueramt der Stadt Zürich verschickt wird und per Post retourniert werden muss.
  • Für eine nachträgliche Deklaration von Stipendien-/Förderbeiträgen muss sich die quellenbesteuerte Person direkt bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (resp. beim Steueramt der Stadt Zürich) melden. Für die Deklaration wird eine Bescheinigung über die Leistungen benötigt, welche die Person durch den Stipendiengeber erhält.
  • Sollte sich der Wohnsitz noch ausserhalb der Schweiz befinden, sind Mitarbeitende verpflichtet, den Stipendium-/Förderbeitrag im Wohnsitzstaat zu deklarieren.

Die zuständige Steuerbehörde wird die individuelle Steuersituation prüfen und beurteilen, ob die Person von Amtes wegen unter ein ordentliches Veranlagungsverfahren fällt oder nicht. Siehe weiterführendes «externe SeiteInformationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» (Punkt 13.1).

Siehe weitere Informationen in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 15 – 18.

Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, die nicht von Amtes wegen nachträglich ordentlich veranlagt werden, können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen. Ein allfälliger Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung muss bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Steueramt des Wohnsitzkantons eingereicht werden.

Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, so wird in den Folgejahren von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerpflicht vorgenommen. Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet.

Ein Antrag kann gestellt werden:

  • um eine Gleichbehandlung mit Personen, die dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstellt sind, zu erwirken oder
  • um eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu beantragen oder
  • um abzugsfähige Aufwendungen, die in den Quellensteuertarifen bloss pauschal oder gar nicht eingerechnet sind, nachträglich steuermindernd geltend zu machen.

Es kann sich dabei insbesondere um folgende Aufwendungen handeln (Aufzählung nicht abschliessend, s. externe SeiteInformationsblatt Kanton Zürich):

  • Weiterbildung und Umschulungskosten
  • Einlage in die Säule 3a (private zusätzliche Vorsorge)
  • Einlage in die 2. Säule (Pensionskasse)
  • Drittbetreuungskosten für Kinder
  • Alimentenzahlungen und Unterstützungsleistungen
  • Krankheits- und behinderungsbedingte Kosten
  • Schuldzinsen
  • Spenden

Siehe weitere Informationen in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 19 - 29.

Hat die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz in der Schweiz, unterliegt sie unter folgenden Bedingungen von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung:

  • Bruttojahreseinkünfte von mindestens CHF 120‘000
  • Weitere private Einkünfte, die nicht der Schweizer Quellensteuerpflicht unterliegen und die kantonalen Schwellenbeträge übersteigen (Ansätze 2023 für den Kanton Zürich: Weltweites Vermögen von mindestens CHF 80'000 für ledige Personen / CHF 160'000 für verheiratete Personen oder mit eingetragener Partnerschaft; Einkünfte von mindestens CHF 3'000 aus Wertschriftenerträgen, Mieteinnahmen usw.), siehe externe SeiteInformationsblatt Kanton Zürich
  • Die obengenannten Beträge gelten für den Kanton Zürich, die Schwellenbeträge sind kantonal geregelt und sind unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Wohnsitzkanton.

Personen, die nicht der ordentlichen Veranlagung unterliegen, jedoch das Bruttojahreseinkommen per 31. Dezember des Steuerjahres erreichen werden vom Steueramt aufgefordert, eine Steuererklärung einzureichen.

Siehe weitere Informationen in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 1929.

 

Steuerliche Ansässigkeit, beschränkte und unbeschränkte Quellensteuerpflicht  

Siehe dazu die Informationen in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 512.

Beamtenstatus in grenzüberschreitendem Arbeitsverhältnis

Siehe dazu die Informationen in der BDO Präsentation geschützte SeiteOverview of the Swiss tax system auf den Seiten 30.

Individuelle kostenpflichtige Steuerberatung durch BDO

BDO ist eine der weltweit grössten Unternehmensberatungen und bietet unter anderem die folgenden Dienstleistungen an, die in engem Zusammenhang mit den individuellen Steuern stehen:

  • Erstellung von individuellen Schweizer Steuererklärungen
  • Prüfung von Möglichkeiten zur Steueroptimierung
  • Bestimmung des exakten Schweizer Steuerstatus und Überprüfung der Steuerregeln unter Berücksichtigung des entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommens bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
  • Überprüfung der Quellensteuererklärung
  • Beratung zu grenzüberschreitenden Themen der sozialen Sicherheit

Für eine individuelle kostenpflichtige Steuerberatung kontaktieren Sie bitte direkt die Steuerspezialisten von externe SeiteBDO:

Janine Bienz, Senior Tax Manager | +41 44 444 36 37 | 

Dejan Milosevic | Tax Manager | +41 44 444 58 70 | 

Bitte beachten Sie:
Dies ist keine öffentliche Informationsstelle zum Thema Steuern. Die Angaben auf dieser Seite dienen der Information von Mitarbeitenden und Studierenden der ETH Zürich und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die zuständige Behörde.

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