Rekrutierung und Stellenantritt im Notbetrieb

Während sich bei neuen Mitarbeitenden aus der Schweiz die Frage stellt, ob eine Einführung aus dem Homeoffice möglich ist, verzögern bei Rekrutierungen aus dem Ausland rechtliche Hürden den Einstellungsprozess. Grund sind die Einreisebeschränkungen des Bundes.

Aufgrund der Corona-Krise stellt der Bund bis zum 15. Juni 2020 keine Visa mehr aus und das Migrationsamt Zürich nimmt bis zu diesem Datum keine Anträge für Aufenthaltsbewilligungen entgegen. Arbeitsverträge sind jedoch nur dann rechtskräftig, wenn eine gültige Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Entsprechend ist es der ETH Zürich derzeit nicht möglich, Personen aus EU/EFTA-Staaten sowie aus Drittstaaten einen gültigen Arbeitsvertrag auszustellen. Um dieses Problem zu adressieren, hat der Vizepräsident für Infrastruktur und Vizepräsident für Personalentwicklung und Leadership a.i., Ulrich Weidmann, per 31. März eine neue Regelung für den Notbetrieb erlassen.

Personen in der Schweiz

Personen aus der Schweiz oder mit Aufenthalt und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz können ihre Stelle ohne zusätzliche Bewilligung antreten, insofern die Einführung aus dem Homeoffice möglich ist. Neue Arbeitsverträge sollten jedoch bevorzugt mit Eintrittsdatum ab dem 1. Juli ausgestellt werden.

Personen in EU/EFTA-Saaten

Personen aus diesen Staaten, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, können derzeit mangels Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung keinen rechtskräftigen Arbeitsvertrag mit der ETH abschliessen. Deshalb ist bei bestehenden Verträgen oder Zusagen eine Verschiebung des Stellenantritts erforderlich. Voraussichtlich ist die Einreise in die Schweiz ab dem 15. Juni und ein Stellenantritt frühestens per 1. Juli möglich.

Personen in Drittstaaten

Einreisen aus Drittstaaten sind voraussichtlich frühestens per Ende August, respektive Anfang September möglich. Entsprechend können Arbeitsverträge nur mit Stellenantritt ab dem 1. Oktober 2020 ausgestellt werden. Bei bestehenden Arbeitsverträgen oder Zusagen ist der Stellenantritt auf dieses Datum zu verschieben.

Es ist in Bezug auf die Sozialversicherungen und das Steuerrecht leider problematisch, von ausserhalb der Schweiz im Homeoffice zu arbeiten. Ausnahmen von dieser Regelung sind daher nur in begründeten Fällen und mit Bewilligung des HR-Leiters möglich. Die bisherige Praxis zur Verlängerung von Arbeitsverträgen bleibt unverändert.

Weiterführende Informationen

DownloadRegelung für den Corona-Notbetrieb: Arbeitsverträge, Stellenantritt und Rekrutierung

Alle aktuellen Information rund um das Coronavirus an der ETH Zürich finden Sie unter www.ethz.ch/coronavirus.

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