Arbeiten im internationalen Kontext

Die Arbeitsorte der administrativ-technischen und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der ETH Zürich befinden sich grundsätzlich an den diversen Standorten in der Schweiz. Der tatsächliche Arbeitsort (Departemente, Institute) geht aus dem Punkt 4 «Aufgabenbereich» im Arbeitsvertrag hervor. Die Regelungen für die Mitarbeitenden in Singapur unterliegen den Bestimmungen des Singapur ETH Center (ETH SEC). Für die Professorinnen und Professoren der ETH ist der Stab Professuren zuständig.

Es kann vorkommen, dass sich Mitarbeitende aus beruflichen Gründen ins Ausland begeben müssen. Wird die Arbeitsleistung nicht mehr in der Schweiz entrichtet, läuft die ETH Gefahr, dass solche Mitarbeitende nicht mehr in der Schweiz sozialversichert sind. 

 

Eine Entsendung liegt vor, wenn Arbeitnehmende vom Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum zum Arbeiten in ein anderes Land, als diese ihren Sitz und als diese gewöhnlich die Arbeit verrichten, entsendet werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandten Mitarbeitenden bleibt während des Zeitraums der Entsendung weiterhin bestehen und die Mitarbeitenden bleiben weiterhin den Sozialversicherungen der Schweiz unterstellt.

Anhand untenstehender Übersicht können Sie beurteilen, wann von einer Entsendung gesprochen wird, und wie Sie in den verschiedenen Situationen vorzugehen haben.

 

Der/die Mitarbeitende soll sich aus beruflichen Gründen für länger als einen Monat ins Ausland begeben. Als berufliche Gründe gelten beispielsweise Forschungsarbeiten für die ETH Zürich im Ausland oder eine Arbeit an einer ausländischen Universität im Auftrag der ETH etc. Wie ist hier vorzugehen?

Eine Entsendung ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft. Bitte kontaktieren Sie die HR Administration für die Abklärung einer Entsendung, und melden Sie folgende Angaben:

  • Vorname/Name der betroffenen Mitarbeiterin/des betroffenen Mitarbeiters?
  • Nationalität der betroffenen Mitarbeiterin/des betroffenen Mitarbeiters?
  • In welches Land reist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter für die Arbeitsleistungen?
  • Dauer des Auslandeinsatzes?
  • Wird diese/r Mitarbeiter/in nach dem Auslandeinsatz weiterhin an der ETH beschäftigt?

Die HR Administration wird anschliessend entscheiden, ob es sich um eine Entsendung handelt oder nicht. Falls ja, beantragt die HR Administration eine Entsendungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Diese wird dem Mitarbeitenden ausgehändigt.

 

Der/die Mitarbeiter/in reist für eine Geschäftsreise oder den Besuch von Kongressen/Konferenzen ins Ausland. Muss etwas unternommen werden?

Nein, es handelt sich hier nicht um eine Entsendung. In solchen Fällen ist HR Operations nicht zu informieren. Der/die Mitarbeiter/in bleibt weiterhin in der Schweiz versichert. Es kann teilweise vorkommen, dass ausländische Behörden bereits ab dem ersten Tag eine Entsendungsbescheinigung verlangen. In solchen Fällen kann die Bescheinigung auch noch nachträglich ausgestellt werden.

 

Die untenstehenden Informationen beziehen sich auf flexibles Arbeiten im Ausland. Für Sachverhalte innerhalb der Schweiz finden Sie sämtliche Informationen hier.

 

Was ist der Unterschied zwischen Homeoffice und Mobiles Arbeiten (Remote Arbeit)?

Im Homeoffice arbeiten Mitarbeitende von zu Hause aus, im Gegensatz zur Arbeit in den arbeitsvertraglich festgelegten Räumlichkeiten der ETH Zürich. Unter «zu Hause» versteht man den Lebensmittelpunkt des Mitarbeitenden in der Schweiz (Wohnung, Haus etc.) oder bei Grenzgängern den Lebensmittelpunkt im Ausland.

Das mobile Arbeiten (Remote Arbeit) findet weder in den Räumlichkeiten der ETH noch im eigenen Zuhause (Lebensmittelpunkt) der Mitarbeitenden statt.

 

Was bedeutet Homeoffice im Ausland?

Administrativ-technische und wissenschaftliche Mitarbeitende der ETH Zürich haben für ihre Tätigkeit bei der ETH Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. Die ETH stellt keine Personen an, die im Ausland ihren Lebensmittelpunkt haben, dort wohnen und besteuert werden. Ausgenommen sind die Grenzgänger. Das heisst, ETH Mitarbeitende, die ihre Arbeitsleistung aus dem Homeoffice erbringen, gehen in der Schweiz an ihrem aktuellen, bei den Behörden gemeldeten Wohnsitz und Lebensmittelpunkt ins Homeoffice.

Bitte beachten Sie dazu die Informationen zum standortunabhängigen Arbeiten in der Schweiz.

 

Der/die Mitarbeiter/in möchte aus privaten Gründen (z. B. Besuch der Familie) ins Ausland und von dort aus über längere Zeit arbeiten. Ist das möglich?

Nein. Es handelt sich um mobiles Arbeiten im Ausland, da der Grund für diesen Auslandaufenthalt nicht beruflicher Natur ist. Diese Art von Tätigkeit ist von der ETH Zürich nicht erwünscht. Die administrativ-technischen und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der ETH haben einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag und daher liegt der Arbeitsort in der Schweiz.

 

Der/die Mitarbeiter/in (z. B. Dokotorand/in) möchte die Arbeit (Dissertation) im Ausland fertig schreiben. Ist dies möglich?

Nein. Es handelt sich um mobiles Arbeiten im Ausland, da der Grund für diesen Auslandaufenthalt nicht beruflicher Natur ist. Diese Art von Tätigkeit ist von der ETH Zürich nicht erwünscht. Die administrativ-technischen und wissenschaftlichen Mitarbeitenden der ETH haben einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag und daher liegt der Arbeitsort in der Schweiz.

 

Unser Departement beschäftigt eine/n Grenzgänger/in mit Wohnsitz in Lörrach (DE) und Arbeitsort in Basel. Dürfen Grenzgänger Homeoffice machen?

Für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland gelten besondere Bestimmungen. Diese sind mit der zuständigen HR Beratung zu klären.

 

Ich möchte eine/n neue/n Mitarbeiter/in mit Wohnsitz in einem EU/EFTA Land einstellen, und direkt im Wohnland zu beschäftigen. Geht das?

Nein, solche Anstellungen sind nicht erlaubt, sofern es sich nicht um Grenzgänger handelt. Administrativ-technische und wissenschaftliche Mitarbeitende der ETH Zürich haben für ihre Tätigkeit bei der ETH Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen. Die ETH stellt keine Personen an, die im Ausland ihren Lebensmittelpunkt haben, dort wohnen und besteuert werden. Ausgenommen sind die Grenzgänger. Die Arbeitsleistung ist in der Schweiz zu erbringen.

 

Kann ich eine/n Mitarbeiter/in vor den Festtagen und dem Jahreswechsel zu Hause respektiv im Ausland arbeiten lassen, und diese/r kehrt erst anfangs Januar an die ETH Zürich zurück?

Bitte klären Sie solche Fragen zwingend mit der zuständigen Personalberatung.

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