Whistleblowing

Im Sinne der Korruptionsprävention bzw. Korruptionsbekämpfung sowie zur Sicherstellung der Compliance an der ETH Zürich gemäss dem in Art. 3 Bst. f Finanzreglement (RSETHZ 245; www.rechtssammlung.ethz.ch) festgeschriebenen Verhaltenskodex zum verantwortungsvollen und integren Umgang mit den ihr anvertrauten Geld- und Vermögenswerten sind Professorinnen/Professoren und Angestellte der ETH Zürich,  die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen der ETH Zürich (z.B. ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug, Amtsmissbrauch) erlangen, zur Meldung an die direkte oder nächsthöhere vorgesetzte Stelle verpflichtet. Diese Stellen informieren umgehend den Vizepräsidenten für Finanzen&Controlling über die Anzeige.

Meldungen über andere Unregelmässigen ohne strafrechtliche Relevanz (z.B. Nichteinhalten von beschaffungsrechtlichen Bestimmungen, Verstösse gegen das Reglement für berufliche Auslagen) erfolgen an die vorgesetzte Stelle, den Vizepräsidenten für Finanzen&Controlling oder die Ombudsperson.

Bleiben ETH-interne Stellen in der Sache offensichtlich und ohne jede Begründung untätig, können die Mitarbeitenden der ETH Zürich entweder an die Ombudsperson des ETH-Rates gelangen (externe Seitewww.ethrat.ch/de/eth-rat/ombudsstelle) oder direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden oder die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) gelangen (externe Seitewww.whistleblowing.admin.ch).  

Die Einzelheiten sind in den folgenden Weisungen geregelt: RSETHZ 130.1

 

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