Belästigung
An der ETH Zürich ist sexuelle Belästigung verboten. Jede Person an der ETH Zürich hat einen Anspruch und ein Recht auf den Schutz ihrer persönlichen Grenzen.
Was ist sexuelle Belästigung?
Das Gleichstellungsgesetz versteht unter sexueller Belästigung jedes Verhalten mit sexuellem Bezug, das von einer Seite unerwünscht ist und das eine Person in ihrer Würde verletzt. Die Belästigung kann sich während der Arbeit, des Studiums oder bei Veranstaltungen ereignen. Sie kann von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ausgehen, von Studierenden, Angehörigen von Partnerbetrieben oder von Externen.
Sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt! Sie ist nicht nur gesetzlich verboten, sondern hat weitreichende negative Auswirkungen sowohl auf die betroffenen Personen als auch auf die Institution. An der ETH Zürich werden sexuelle Belästigungen daher nicht toleriert und können – ungeachtet der Stellung und Funktion der belästigenden Person – personalrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen haben.
Für die Beurteilung, ob es sich um einen harmlosen Flirt, eine sich anbahnende Beziehung unter Arbeitskolleginnen und -kollegen oder um einen Fall von sexueller Belästigung handelt, gibt es eine einfache Regel: Ausschlaggebend ist nicht die Absicht der belästigenden Person, sondern wie ihr Verhalten bei der betroffenen Person ankommt, ob diese es als erwünscht oder unerwünscht empfindet.
Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Sie kann von Einzelpersonen oder von Gruppen ausgehen. Konkret heisst das beispielsweise:
- Unerwünschte Annäherungen
wie scheinbar zufällige oder aufgedrängte Körperberührungen, unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, Nachstellen von ETH-Angehörigen innerhalb und ausserhalb der Hochschule etc. - Sexuelle Anspielungen
wie anzügliche oder zweideutige Bemerkungen, Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten oder die sexuelle Orientierung von Frauen und Männern etc. - Pornografisches Material
wie das Vorzeigen, Aufhängen oder Versenden von pornografischen Darstellungen etc. - Sexuelle Übergriffe
wie Nötigung oder Vergewaltigung etc.
Fühlen Sie sich in Ihrem Arbeitsumfeld belästigt? Sie haben das Recht, sich zu wehren.
Was können Sie konkret tun?
- Reagieren Sie rasch und setzen Sie Grenzen.
Klären Sie die Situation schnellstmöglich. Machen Sie Ihrem Gegenüber klar, wie Sie eine bestimmte Handlung oder Aussage empfinden und fordern Sie, dass dieses Verhalten aufhört. - Halten Sie Vorkommnisse schriftlich fest.
Notieren Sie, was, wann, im Beisein von wem und unter welchen Umständen geschehen ist und wer allenfalls Zeuge des Vorfalls war. - Holen Sie Hilfe.
Wenn sich die Situation nicht verbessert, informieren Sie Ihre vorgesetzte Person über den Fall (sofern dies in der Situation möglich ist) und nehmen Sie mit Ihrer zuständigen HR Beratung Kontakt auf.
Zudem können Sie sich für eine vertrauliche Beratung über mögliche weitere Schritte an eine der Anlaufstellen wenden. Dort erhalten Sie auch Informationen zu möglichen rechtlichen Schritten. Eine Kontaktaufnahme ist streng vertraulich. Es ist sichergestellt, dass Ihnen keine negativen Folgen daraus entstehen.
Der Arbeitgeber und somit die/der Vorgesetzte sowie Lehrpersonen haben die Pflicht, für ein sicheres, vertrauens- und respektvolles Arbeits- und Studienklima zu sorgen.
Was können Sie konkret tun?
- Seien Sie ein Vorbild.
Behandeln Sie alle Ihre Mitarbeitenden und Studierenden gleich und respektieren Sie individuelle Grenzen. Schaffen Sie ein vertrauensvolles Klima in Ihrer Einheit bzw. Vorlesung, damit Mitarbeitende und Studierende wissen, dass sie von Ihnen unterstützt werden. - Stellen Sie klar, dass Sie Belästigungen nicht tolerieren.
Thematisieren Sie das Betriebsklima in einer Team- und Abteilungssitzung, bzw. schaffen Sie eine gute Kommunikations- und Konfliktkultur in Ihrem Team oder in Ihren Lehrveranstaltungen. Äussern Sie sich klar, wenn unangemessenes Verhalten auftritt. - Schauen Sie nicht weg!
Nehmen Sie Hinweise auf Belästigungen ernst. Versuchen Sie, das unangemessene Verhalten schnellstmöglich zu stoppen und wenden Sie sich umgehend an eine unserer Anlaufstellen. Führen Sie selbst keine Befragungen durch!
Die ETH Zürich legt Wert auf eine Kultur des Hinsehens. Alle Angehörigen sind aufgefordert, sich aktiv gegen belästigendes Verhalten zu engagieren.
- Zeigen Sie Zivilcourage.
Solidarisieren Sie sich mit der betroffenen Person. Fordern Sie die belästigende Person zum Aufhören auf, wenn Sie Zeuge von grenzüberschreitendem Verhalten werden. - Bieten Sie Unterstützung an.
Suchen Sie das Gespräch mit der belästigten Person und sprechen Sie das Thema explizit an. Ermutigen Sie betroffene Personen, sich an eine der Anlaufstellen zu wenden. Sie können sich für eine Beratung auch selbst an die Fachstelle wenden. Gespräche bei der Fachstelle werden absolut vertraulich behandelt. - Informieren Sie eine Führungsperson.
Melden Sie Ihre Beobachtung Ihrer vorgesetzten Person. Unternehmen Sie jedoch keine weitergehenden Schritte ohne Zustimmung der betroffenen Person.
Sind Sie nicht sicher, ob Ihr Verhalten von einer anderen Person als belästigend aufgefasst wurde? Auch dann können Sie aktiv werden:
- Reflektieren Sie Ihr Verhalten.
Würden Sie eine Ihnen nahestehende Person (z.B. Schwester, Freund) gleich behandeln? Wie käme Ihr Verhalten dort an? Sprechen Sie eventuell mit einer anderen Person, der Sie vertrauen, über den Vorfall. - Sprechen Sie die andere Person an.
Oft gibt es Missverständnisse, die in einem Gespräch geklärt werden können. Es empfiehlt sich, ein solches Gespräch an einem öffentlichen Ort, wie z.B. einer Cafeteria, abzuhalten. - Suchen Sie Unterstützung.
Die Beratungs- und Schlichtungsstelle Respekt bietet eine vertrauliche Beratung an und kann allfällige weitere Unterstützungsangebote vermitteln.
Verschiedene Anlaufstellen beraten und unterstützen Sie dabei, eine Lösung zu finden. Sie entscheiden, welche Stelle Sie kontaktieren möchten. Gemeinsam mit Ihnen prüft diese die weiteren Handlungsmöglichkeiten.
Die Beratungsangebote sind für Sie kostenfrei.
Die Beratung ist grundsätzlich vertraulich und wahrt Ihre Anonymität gegenüber der mutmasslich verursachenden Person. Als betroffene Person bleiben Sie stets eigenverantwortlich. Weitere Schritte werden nur mit Ihrem Einverständnis eingeleitet.
Auch wenn sich ein Vorwurf gegen Sie richtet, können Sie das Angebot der Anlaufstellen in Anspruch nehmen.
Konnte die Situation mit Unterstützung einer Anlaufstelle (siehe oben) nicht gelöst werden, können Sie als betroffene Person mit einer formellen, schriftlichen Beschwerde ein offizielles Klärungsverfahren einleiten. Ihre Anonymität gegenüber den involvierten Parteien wird dabei aufgehoben.
Hinweis: Bei hohem Schweregrad des Vorfalls ist eine direkte Meldung, d. h. ohne vorgängige Beratung, möglich.
Von wem geht das unangemessene Verhalten aus? Je nach Bezug der mutmasslich verursachenden Person zur ETH Zürich unterscheidet sich das Vorgehen zum Erstatten einer Meldung.
- Mitarbeitende
Wenn die mutmasslich verursachende Person bei der ETH Zürich angestellt ist, nimmt die Meldestelle Ihre Beschwerde entgegen.
- Studierende
Bei mutmasslichen Verstössen von Studierenden im Sinne von externe SeiteArt. 3 der Disziplinarverordnung der ETH Zürichcall_made, wenden Sie sich an die Beratungs- und Schlichtungsstelle Respekt.
Erstgespräch
Nach Eingang Ihrer Meldung prüft die zuständige Stelle deren Vollständigkeit, die Einhaltung von Fristen sowie die Zuständigkeiten und welche Parteien involviert sind. Sie führt mit Ihnen als betroffene Person ein Erstgespräch.
Aufhebung Ihrer Anonymität
Möchten Sie die formelle Meldung weiterverfolgen, wird Ihre Anonymität gegenüber der mutmasslich verursachenden Person aufgehoben. Die Meldestelle hört daraufhin auch sie an. Die Vertraulichkeit gegenüber nicht involvierten Dritten wird gewahrt.
Allparteilichkeit und Fairness
Die zuständige Stelle initiiert und koordiniert das jeweils angemessene Klärungsverfahren. Dabei arbeitet sie nach den Prinzipien der Allparteilichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Fairness. Auch in der formellen Phase wird die Einhaltung von beidseitig respektvollem Verhalten und Fair-Play in der Kommunikation eingefordert.
Kommt in einem Fall von sexueller Belästigung, der gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst, kein gütliches Einigungsverfahren zustande, können Sie sich als betroffene Person – sofern Sie sowie die verursachende Person Mitarbeitende der ETH Zürich sind – an die Schlichtungskommission des ETH-Rats wenden.
E-Learning zum Umgang mit sexueller Belästigung
Das E-Learning zum Umgang mit sexueller Belästigung im Studien- und Arbeitsalltag richtet sich an alle ETH-Angehörigen.
Weiterführende Informationen
- externe Seite call_made Gleichstellungsgesetz
- externe Seite call_made Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- externe Seite call_made Was heisst Einvernehmlichkeit? Ein Video von Emmeline May, Blue Seat Studios (2015)
- chevron_right Reglement betreffend Meldungen von Angehörigen der ETH Zürich über unangemessenes Verhalten