Habilitationsverfahren

Start des Habilitationsverfahrens

Das Habilitationsverfahren an der ETH Zürich ist in der Habilitationsverordnung ETH Zürich vom 2. Juni 2004 (SR 414.110.373.1) geregelt. Die Verfahrensdauer ist abhängig vom Departement und kann beim Departementssekretariat angefragt werden. Dort gibt es Erfahrungswerte.

Das individuelle Vorgehen ist wie folgt:

  1. Der Kandidat oder die Kandidatin informiert das zuständige Departement über das Habilitationsgesuch, damit das Anliegen für die nächste Professorenkonferenz traktandiert werden kann.
  2. Spätestens zwei Wochen vor dieser Konferenz muss das Gesuch bei den Akademischen Diensten (AkD) | Information & Planung einreicht werden. Der vollständige Eingang des Habilitationsgesuchs wird bestätigt und die Unterlagen an das Departement weitergeleitet.
  3. Alle Kandidatinnen und Kandidaten sind dazu verpflichtet, zusätzlich zu den gedruckten Fassungen (Absprache mit dem Departement), eine übereinstimmende elektronische Fassung ihrer Arbeit der ETH-Bibliothek abzugeben.
    >> ETH Research Collection

Habilitation ohne Habilitationsschrift

Es ist möglich, an der ETH Zürich zu habilitieren ohne eine Habilitationsschrift einzureichen (Habilitationsverordnung ETH Zürich, Art. 4, Abs. 5a).

Umhabilitierung

Das Verfahren der Umhabilitierung ist in der Habilitationsverordnung ETH Zürich, Art. 4 Abs. 5b geregelt. Diese Regelung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, welche bereits an einer anderen Hochschule habilitiert oder die Venia Legendi/Docendi erworben haben.

Das Vorgehen ist gleich wie bei der Habilitation ohne Habilitationsschrift.

Wechsel Stammdepartement

Es kommt vor, dass PDs ursprünglich bei der Erteilung der Venia Legendi einem Departement zugeordnet wurden (Stammdepartement), die Lehrverpflichtung jedoch mittlerweile in einem anderen Departement erbringen; in diesem Fall ist unter Umständen ein Wechsel des Stammdepartements angebracht.

Ein Wechsel des Stammdepartements einer/eines PD innerhalb der ETH wird nicht als Umhabilitierung gehandhabt; es ist das (schriftliche) Einverständnis der beiden betroffenen Departementsleitungen notwendig.

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