Ferien und Urlaub

Anspruch

Mitarbeitenden der ETH Zürich stehen fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr zu. Mitarbeitende über 50 und bis 20 Jahre haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien. Die Ferien müssen im Kalenderjahr bezogen werden, in dem sie entstanden sind.

Den Zeitpunkt des Ferienbezugs vereinbaren die Mitarbeitenden mit der vorgesetzten Person gemäss den betrieblichen Bedürfnissen.

Übertrag ins Folgejahr

In Absprache mit der vorgesetzten Person dürfen max. zwei Wochen (bei 100% Pensum) auf das Folgejahr übertragen werden. Der Ferienübertrag muss bis zum 31. März des Folgejahres bezogen werden. Hinweis: Ab 1. Januar 2024 werden Ferientage, die älter als 5 Jahre sind, gestrichen.

Betriebsferien

Zwischen Weihnachten und Neujahr ist die ETH Zürich wegen Betriebsferien geschlossen. Diese freien Tage können während des Jahres vorgeholt oder als Ferientage bezogen werden.

Auszahlung

Ferien werden während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht ausbezahlt. Bei einem Austritt soll, wenn immer möglich, der Ferienbezug so geplant werden, dass keine Auszahlung von Ferien vorgenommen werden muss.

 

Informationen zum Umgang mit und Abbau von hohen Zeitguthaben finden Sie hier.

In besonderen Fällen wie Heirat, Geburt eines Kindes, Wohnungswechsel oder für Krankenpflege werden bezahlte Urlaubstage gewährt. Hier finden Sie Informationen zu Urlaub rund um die Elternschaft. Weitere Details zum bezahlten Urlaub finden Sie zudem in der DownloadPersonalverordnung (PDF, 1.4 MB).

Mitarbeitende haben die Möglichkeit, im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten mit Bewilligung der vorgesetzten Person unbezahlten Urlaub zu beziehen, sofern die Saldi der Dienstaltersgeschenke, Ferien und Arbeitszeit abgebaut sind. Die Dauer eines solchen Urlaubs soll ein Jahr nicht überschreiten.

Während des ersten Monats bleibt der Vorsorgeschutz bestehen. Dauert der unbezahlte Urlaub länger, vereinbaren die Mitarbeitenden mit HR Operations die Modalitäten der Vorsorge.

DownloadAntrag für unbezahlten Urlaub (PDF, 90 KB)

Jugend + Sport (J+S) - Urlaub

Gemäss Gesetz gilt für den ausserschulischen Jugendurlaub folgende Definition:
Der Arbeitgeber hat den Mitarbeitenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

Mitarbeitende haben während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Zugunsten der Mitarbeitenden kann eine andere Regelung getroffen werden.

Gemäss Art. 52 PVO, Urlaub, können für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage bezahlter Urlaub pro Kalenderjahr bezogen werden.

Für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport ist eine entsprechende Ausbildung Voraussetzung (J+S-Leiter, J+S-Nachwuchstrainer, J+S-Leiter und -Experten Schulsport etc.). Mit Nachweis einer solchen Aus-/Weiterbildung erfolgt die Abrechnung via EO-Karte.

Andere Lagerleitungen, die nicht unter J+S geführt werden und somit keine EO-Entschädigung bewirken, müssen über das Ferienguthaben abgebucht werden und fallen nicht unter den J+S Urlaubsanspruch.

Die ETH Zürich ermöglicht Mitarbeitenden, ein Sabbatical an einer anderen Institution im In- oder Ausland zu absolvieren und leistet damit einen hohen Beitrag zur Gewährleistung der Arbeitsmarktfähigkeit.

Definition/Anspruchsberechtigte

  • Ein Sabbatical soll der beruflichen und persönlichen Entwicklung dienen, und für die weitere Tätigkeit an der ETH Zürich respektive für das ETH-Fachgebiet von Nutzen sein.
  • Mitarbeitende werden während eines Sabbaticals von den Tätigkeiten gemäss Stellenbeschreibung entbunden.
  • Ausschliessliche Sprachschulaufenthalte gelten nicht als Sabbatical.
  • Anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende in Management-, Stabs- oder Supportfunktionen und unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeitende.

Voraussetzungen

  • Unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • Mindestens sieben Jahre ETH-Zugehörigkeit
  • Funktionsstufen- und Beschäftigungsgrad unabhängig
  • Sehr gute Qualifikationen und Leistungen
  • Relevanz für das berufliche Umfeld an der ETH Zürich beziehungsweise die berufliche Entwicklung
  • Aufenthalt an einer anderen Hochschule, in einem Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen im In- oder Ausland, Swissnex, etc.
  • Unterstützung durch die vorgesetzte Stelle, ein genereller Anspruch besteht nicht.

Rahmenbedingungen

  • Dauer: mindestens zwei, maximal sechs Monate zusammenhängend
  • Kostendach: maximal Fr. 10’000.–
  • Folgende Kosten können gegen Spesenbelege abgerechnet werden: Hin- und Rückreise sowie Unterkunft
  • Allfällige Überstunden/Überzeit können nicht geltend gemacht werden

Rechtliches

Grundlage bildet das Reglement über Sabbaticals für Mitarbeitende in Management-/Stabs- oder Supportfunktionen und unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeitende (RSETHZ 610, Version 2019 in Bearbeitung).
Die Anstellung an der ETH Zürich läuft während des Sabbaticals ohne Unterbruch, gemäss aktuell gültigem Vertrag, mit allen Rechten und Pflichten unverändert weiter.

Entschädigung durch das Gastland

Jegliche finanzielle Entschädigung sowie Spesen durch die Institution vor Ort resp. durch das Gastland sind aus steuertechnischen Gründen nicht zulässig.

Arbeitsbewilligung

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ist dafür besorgt, dass die Institution vor Ort die notwendige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beantragt und sicherstellt.

Prozess

Antrag

Ein schriftlicher Antrag ist nach Absprache mit der vorgesetzten Person auf dem Dienstweg an den/die Departementsvorsteher/-in oder an das verantwortliche Schulleitungsmitglied in den zentralen Bereichen einzureichen. Als Hilfestellung dient das Formular «Antrag für ein Sabbatical».

Entscheid

Der/die Departementsvorsteher:in beziehungsweise das zuständige Schulleitungsmitglied entscheidet abschliessend über die Gewährung des Sabbaticals.

Kostenrückerstattung

Mitarbeitende erstellen nach Rückkehr aus dem Sabbatical eine einmalige ETHIS-Spesenabrechnung mit den entsprechenden Belegen zu Lasten des PSP-Elements 1-008186-000.
Unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeitende klären die Kostenrückerstattung mit der vorgesetzten Person.
Zahlungen mit Firmenkreditkarten sind nicht zulässig.

Wissenstransfer/Reflexion

 Mitarbeiter:in erstellt innerhalb von 30 Tagen nach Rückkehr aus dem Sabbatical einen detaillierten Bericht über die gewonnenen Erkenntnisse zu Handen der Professur und der Departementsvorstehenden beziehungsweise der Abteilungsleitung und des zuständigen Schulleitungsmitgliedes. Mitarbeiter:in vermittelt das erworbene Fachwissen innerhalb der eigenen Fachgruppe.

Zeiterfassung

Der Sabbaticalaufenthalt (gemäss Vereinbarung) ist im ETHIS als Abwesenheit unter «Weiterbildung» zu erfassen.

Versicherungsschutz

  • Unfall: SUVA übernimmt die Spital- und Heilungskosten (weltweit, allgemeine Abteilung).
  • Krankheit: Muss über die private Krankenkasse versichert werden. Es empfiehlt sich, bei der persönlichen Krankenkasse den Versicherungsschutz im Ausland zu überprüfen.
  • Lohnfortzahlung: Bei Unfall oder Krankheit gemäss Personalverordnung der ETH Zürich.
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