Familienzulagen

Familienzulagen sind periodisch ausgerichtete Geldleistungen, die die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise auszugleichen. Die ETH zahlt zusätzlich zu den gesetzlichen Kinder-/Ausbildungszulagen ergänzende Leistungen aus.

Alle wichtigen Informationen zu den Familienzulagen finden Sie in unserem Merkblatt Familienzulagen. Personalrechtliche Informationen zu den Familienzulagen finden Sie in der DownloadPersonalverordnung (PDF, 1.4 MB)

Familienzulagen sind möglich für:

  • Leibliche oder adoptierte Kinder
  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben
  • Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen sind
  • Geschwister und Enkel, für deren Unterhalt der Antragsteller überwiegend aufkommt

Anspruchsberechtigung

Anspruch auf Familienzulagen besteht ab einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens CHF 7 350 pro Jahr (CHF 612 pro Monat).

Anspruchsreihenfolge

Für jedes Kind ist nur eine Zulage möglich. Kommen mehrere Personen in Frage, gilt folgende Anspruchsreihenfolge:

  1. wer erwerbstätig ist
  2. wer die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte
  3. wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zur Mündigkeit zusammengelebt hat
  4. wer im Wohnsitzkanton des Kindes Familienzulagen beziehen kann
  5. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt
  6. wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt

Kinderzulage

Kinderzulagen werden ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird, oder bis zum Anspruch auf Ausbildungszulagen, ausgerichtet.

Ausbildungszulage

Ausbildungszulagen werden für Jugendliche ausgerichtet, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren. Frühestens ab Vollendung des 15. Altersjahrs, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schulzeit folgt.

Ein Jugendlicher befindet sich in Ausbildung, wenn er sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsganges systematisch (mindestens vier Wochen) und zeitlich überwiegend (mindestens 20 Stunden pro Woche: Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium usw.) entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die als Grundlage für verschiedene Berufe dient.

Damit Ausbildungszulagen bezogen werden können, darf das Erwerbseinkommen oder das Ersatzeinkommen des Kindes CHF 2 450.00 pro Monat nicht übersteigen. Massgebend ist der Bruttolohn.

Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen.

Bezieht der andere Elternteil woanders bereits Familienzulagen, leistet die ETH Differenzzahlungen bei einem Beschäftigungsgrad von ≥ 50 %. Damit HR Operations den Anspruch auf eine mögliche Differenzzahlung prüfen kann, wird zur vollständigen Anmeldung einen schriftlichen Familienzulagenentscheid des Arbeitgebers des anderen Elternteils benötigt.

Je nach Arbeitskanton variiert die Höhe der Zulagen. Bei Anspruchsberechtigung des Partners/der Partnerin können bei der ETH allfällige Differenzleistungen beantragt werden.

Bei Erstanspruch gelten folgende ETH-Ansätze (Arbeitsort Kanton Zürich) ab 01.01.2024.

 

Bei Anstellung mit Pensum ≥ 50%

Bei Anstellung mit Pensum < 50%

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland besteht allenfalls auch ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen. Dabei kommt es auf die Nationalität der Eltern sowie den Wohnstaat der Kinder darauf an.

Kinder wohnhaft im EU/EFTA-Raum

Mitarbeitende mit Staatsangehörigkeit eines EU-Staats erhalten Familienzulagen für ihre Kinder, wenn diese den Wohnsitz in einem EU Staat haben. Mitarbeitende mit Staatsangehörigkeit eines EFTA-Staats erhalten Familienzulagen für ihre Kinder, wenn diese den Wohnsitz in einem EFTA Staat haben. HR Operations kann den Anspruch auf Familienzulagen nur prüfen, wenn der im Ausland lebende Elternteil das Kind vorgängig bei der zuständigen Behörde im Wohnsitzstaat des Kindes angemeldet und Familienzulagen beantragt hat. Bitte kontaktieren Sie vorher HR Operations.

Kinder wohnhaft ausserhalb EU/EFTA-Raum

Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder werden nur in Ausnahmefällen ausgerichtet. Bitte kontaktieren Sie dazu HR Operations.

Die Familienzulagen werden ausschliesslich über geschützte SeiteETHIS (Persönlich > Persönliche Daten > Antrag auf Familienzulagen) beantragt. Das vollständig ausgefüllte Formular ist unterzeichnet und mit den geforderten Dokumenten als PDF an HR Operations () einzureichen.

Für die effiziente Bearbeitung einer Anmeldung wird eine zeitnahe Einreichung dringend empfohlen. Familienzulagen werden auch rückwirkend ausbezahlt.

Eltern sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen, finanziellen oder beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, HR Operations umgehend zu melden. Als Änderungen gelten unter anderem: Zivilstandsänderungen, Erwerbsaufnahme oder Stellenwechsel des anderen Elternteils, Wechsel des Wohnkantons oder Wohnlands, Ausbildungsabbrüche und Ausbildungsunterbrüche, Obhutswechsel sowie Einkommensänderungen, wenn dadurch die Anspruchsvoraussetzungen verändert werden.

Kontakt

HR Operations (steht Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

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