Arbeitsvertrag
Bei einer Anstellung wird ein Einzelarbeitsvertrag abgeschlossen, welcher gemeinsam, von Ihnen als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und von der ETH Zürich, als Arbeitgeberin unterzeichnet wird.
Anstellungsverhältnisse an der ETH Zürich sind, entsprechend der vorgegebenen Grundlagen, befristet oder unbefristet. Die rechtlichen Grundlagen basieren auf den folgenden gesetzlichen Regelungen:
- Download vertical_align_bottom Personalverordnung ETH-Bereich (PVO) (PDF, 1.4 MB)
- Download vertical_align_bottom Bundespersonalgesetz (BPG) (PDF, 180 KB)
- Download vertical_align_bottom Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz (PDF, 114 KB)
- externe Seite call_made Verordnung über das wissenschaftliche Personal
Die ersten drei Monate einer Anstellung gelten in der Regel als Probezeit. Dies wird im Arbeitsvertrag festgehalten.
Für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich kann die Probezeit auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.
Nur in Absprache mit der HR Beratung kann eine Probezeit verkürzt oder auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.
Die Stellenbeschreibung hält den Aufgabenbereich, die Verantwortung und die damit verbundenen Kompetenzen des Mitarbeitenden fest. Sie beschreibt die Funktion und dient für die Lohnfestsetzung. Zusammen mit den Zielvereinbarungen ist die Stellenbeschreibung Grundlage für das Personalgespräch.
Übernehmen Mitarbeitende eine neue Funktion, so muss die vorgesetzte Person bei VPPL einen Antrag für einen Funktionswechsel stellen. Für die Lohnfestsetzung gelten die gleichen Regeln wie bei einer Neuanstellung. Funktionswechsel können nicht rückwirkend beantragt und vorgenommen werden.
Jeder Funktionswechsel ist eine Änderung des Anstellungsverhältnisses, das arbeitsvertraglich geregelt und von Arbeitnehmer und Arbeitgeberin unterzeichnet werden muss.
Funktionswechsel in Funktionsstufe 13 oder höher
Ein Wechsel in Funktionsstufe 13 oder höher fällt in die Zuständigkeit der Schulleitung. Der Antrag wird von VPPL an die Schulleitung geleitet. Die Schulleitung entscheidet quartalsweise über Anträge.
Wenn Mitarbeitende mit einem ablehnenden Entscheid nicht einverstanden sind, können sie an die paritätische Überprüfungskommission des ETH-Rates gelangen, s. auch Verordnung über die paritätische Überprüfungskommission.
Arbeiten Sie bereits einige Jahre an der ETH Zürich und möchten sich beruflich weiterentwickeln oder verändern? Sie möchten eine neue Funktion übernehmen, Ihre Kompetenzen weiterentwickeln und diese weiterhin an der ETH einsetzen.
Die ETH Zürich unterstützt ihre Mitarbeitenden in diesem Entwicklungsprozess und fördert den internen Stellenwechsel.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse können von den Arbeitnehmenden jederzeit unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen aufgelöst werden. Die ETH Zürich kann als Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit der Befristung, ohne Kündigungsfrist, sofern nichts Spezielles vereinbart oder vor Fristablauf eine Verlängerung umgesetzt wurde. Eine vorzeitige Auflösung des Vertrages ist im gegenseitigen Einvernehmen von Mitarbeitenden und vorgesetzten Personen möglich.
Bitte beachten Sie: Eine Kündigung oder eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nur dann rechtsgültig, wenn HR Beratung ihr Einverständnis dazu gegeben hat.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre/n HR Partner:in.
Ausländische Staatsangehörige
Personen aus dem Ausland müssen über eine geregelte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügen.