Wiederaufnahme der Arbeit

Machen Sie sich als werdende Mutter (mit Ihrem Partner) frühzeitig Gedanken über die Vereinbarkeit von Familie und Beruf nach der Geburt und diskutieren Sie mit Ihrer vorgesetzten Person verschiedene Möglichkeiten zur Wiederaufnahme oder Beendigung der Anstellung.

Beachten Sie, dass eine Wiederaufnahme der Arbeit gesetzlich frühestens acht Wochen nach der Geburt – respektive bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis – gestattet ist.

Änderung des Arbeitsvertrages

Grundsätzlich ist der Inhalt des aktuellen Arbeitsvertrages auch nach dem Mutterschaftsurlaub verbindlich. Mit einer allfälligen Änderung oder Anpassung des laufenden Vertrages müssen deshalb sowohl Sie, als auch Ihre vorgesetzte Person einverstanden sein. Ansonsten muss das Anstellungsverhältnis gekündigt resp. aufgelöst werden.

Eine Reduktion des Beschäftigungsgrads ist mit dem Einverständnis der vorgesetzten Person und unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation möglich. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.

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