Mutterschafts- / Vaterschaftsurlaub

Sind Sie Vater oder Mutter geworden? Herzliche Gratulation zum frohen Ereignis! Erfahren Sie mehr über den Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub:

Als Mitarbeiterin haben Sie bei der geschützte SeiteGeburt eines Kindes - unabhängig von der Anstellungsdauer - Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Planen Sie den Mutterschaftsurlaub frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse. In der Regel beginnt der Mutterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt. Er kann jedoch auch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen, resp. in anderer Form bezogen werden:

  • Sie können den Mutterschaftsurlaub frühestens ab einem Monat vor dem errechneten Geburtstermin beziehen.
  • Falls Sie bereits ab der 9. Woche Ihre Arbeit mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad wieder aufnehmen möchten, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub entsprechend.

Wenn Sie über Zweit- oder Drittmittel (z.B. SNF) finanziert werden, haben Sie ebenfalls Anrecht auf vier Monate Mutterschaftsurlaub.

Verlängerung Mutterschaftsurlaub

Sie können den Mutterschaftsurlaub in Absprache mit Ihrer vorgesetzten Person und unter Berücksichti­gung der betrieblichen Bedürfnisse verlängern, sofern Sie einen ungekün­digten Arbeitsvertrag haben. Die Verlängerung kann als Ferien, Kompensation oder Downloadunbezahlten Urlaub (PDF, 90 KB) bezogen werden.

Für die Planung des Mutterschaftsurlaubs bietet der DownloadGesprächsleitfaden (PDF, 177 KB) Hilfe.

Während Ihres viermonatigen Mutterschaftsurlaubs erhalten Sie 100% Lohnzahlung gemäss Beschäftigungsgrad, unabhängig von der Anstellungsdauer. Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung (EO) geht an die ETH.

Bei Geburt eines eigenen Kindes gewährt der ETH-Bereich dem Vater 20 Tage bezahlten Ur­laub.

Sofern der Partner oder die Partnerin ebenfalls im ETH-Bereich beschäftigt ist, kann der viermonatige Mutterschaftsurlaub zwischen den Eltern aufgeteilt werden, wobei der Vater maximal zwei Monate beziehen darf.

Werden Kleinkinder oder behinderte Kinder zur späteren Adoption aufgenommen, hat der ETH-Elternteil Anspruch auf Arbeitsaussetzung während zwei Monaten bei voller Lohnfortzahlung. Arbeiten beide Adoptiveltern im ETH-Bereich, können sie die zweimonatige Arbeitsaussetzung untereinander aufteilen.

Der Versicherungsschutz bleibt während des Mutterschaftsurlaubes unverändert.

Wenn Sie nach dem regulären Mutterschaftsurlaub noch unbezahlten Urlaub beziehen, beachten Sie bitte:

  • Im ersten Monat des unbezahlten Urlaubs bleiben die Versicherungsleistungen unverändert.
  • Ab dem zweiten Monat müssen Sie als Mitarbeiterin die Unfalldeckung in die private Krankenkasse einschliessen oder eine Abredeversicherung bei der SUVA abschliessen.
  • Bei der Pensionskasse wählen Sie eine der folgenden Varianten:
    • Vollversicherung (Sie als Mitarbeiterin übernehmen zusätzlich auch die Arbeitgeber-Beiträge)
    • Risikoversicherung (das Alterskapital ruht; der Versicherungsschutz deckt nur das Todes- und  Invalidi­tätsrisiko ab)
    • Keine Versicherung (das Alterskapital ruht; es besteht kein Versicherungsschutz)

Während des viermonatigen Mutterschaftsurlaubes bleibt der Ferienanspruch erhalten, beziehungsweise es erfolgt keine Kürzung.

Bei längeren (ab drei Monaten), krankheitsbedingten Abwesenheiten während der Schwangerschaft kann eine Ferienkürzung vorgenommen werden (siehe DownloadPVO (PDF, 1.4 MB) Art. 51, Abs. 7). Diese Weisung gilt nicht für die Abwesenheit während des Mutterschaftsurlaubes.

Gemäss Art. 52 DownloadPersonalverordnung (PVO-ETH) (PDF, 1.4 MB) wird bezahlter Urlaub für die Pflege von kranken Personen im eigenen Haushalt gewährt, als auch auf die erste Pflege und Organisation der weiteren Pflege der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Der bezahlte Urlaub umfasst die erforderliche Zeit, bis zu 3 Tagen pro Ereignis.

Ebenso werden Ihnen als erziehungsberechtigte Person für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 Jahren pro Kalenderjahr 5 Tage als Arbeitszeit angerechnet.
Suchen Sie das Gespräch mit der vorgesetzten Person bei einer ausserordentlichen Situation. 

In Art. 52 Abs. 2 PVO-ETH findet man weitere Ereignisse, die als Arbeitszeit angerechnet werden.

 

Während acht Wochen nach der Geburt besteht für die Mutter ein Beschäftigungsverbot. Eine Wiederaufnahme der Arbeit ab der 9. bis zur 16. Woche ist nur mit dem Einverständnis der Mutter gestattet.

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