Beendigung Arbeitsverhältnis

Kündigungsschutz

Ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt geniessen Sie als Mitarbeiterin einen besonderen Kündigungsschutz. Die ETH darf das unbefristete Arbeitsverhältnis während der gesamten Frist nicht kündigen (gilt erst nach Ablauf der Probezeit).

Kündigung durch Mitarbeiterin

Als Mitarbeiterin haben Sie jederzeit das Recht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist aufzulösen. Wenn Sie Ihre Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr aufnehmen wollen, müssen Sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und unter Berücksichtigung eines allfälligen zusätzlichen Ferien- und/oder Überstundenbezugs schriftlich kündigen.

Diskutieren Sie diese Absicht möglichst frühzeitig mit Ihrer vorgesetzten Person. Die Kündigung kann bereits während der Schwangerschaft, oder auch erst nach der Geburt eingereicht werden.

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