Anstellung & Arbeit

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Sie arbeiten an der ETH Zürich? Hier finden Sie nützliche Informationen rund um die Anstellung. Bei allfälligen Fragen steht Ihnen das Vizepräsidium für Personalentwicklung und Leadership gerne zur Verfügung.

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Offene Stellen

Die ETH Zürich fördert interne Stellenwechsel. Beachten Sie auch die externen Stellenausschreibungen.

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Rekrutierung

Sie wollen eine Stelle besetzen? Erfahren Sie alles über eine erfolgreiche Rekrutierung sowie über den Rekrutierungsprozess.

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Führung und Entwicklung

Die ETH bekennt sich zu einer offenen, auf Dialog basierten Führungskultur und zu einer aktiven Unterstützung der persönlichen Entwicklung der Mitarbeitenden.

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Beratung, Hilfe und Unterstützung

Mitarbeitende werden in privaten und beruflichen Herausforderungen unterstützt.

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Austritt

Wenn Sie die ETH Zürich verlassen, gibt es einiges zu berücksichtigen.

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Familie

Alle wichtigen Informationen rund um Familie, Kinderbetreuung, Zulagen, Angehörigenpflege Mutter-/ Vaterschaftsurlaub finden Sie hier.

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ETHIS: Persönliche Daten

Mit dem Mitarbeitendenportal ETHIS können Sie eigenständig Ihre persönlichen Daten pflegen, Ihre Anstellungsdaten oder Lohnabrechnungen einsehen oder Ihre Arbeitszeit erfassen.

Berufsbildung

Die ETH Zürich bietet verschiedene Berufslehren für junge Erwachsene an.

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Downloads und Informationen

Finden Sie sämtliche wichtige Formulare, Merkblätter und Infos rund um Ihre Anstellung. 

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Arbeitszeit

Informieren Sie sich über die Arbeitszeiten sowie flexible Anstellungsformen der ETH.

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Welcome Center

Das Welcome Center gibt einen Überblick über nicht akademische Themen wie Einreise, Wohnungssuche, Kinderbetreuung, Krankenversicherung und Leben in der Schweiz.

Weitere Themen


Informationen/Updates für Mitarbeitende 2024

Erhöhung des Referenzalters für Frauen

Das gesetzliche Rentenalter in der Schweiz beträgt aktuell für Frauen 64 und für Männer 65 Jahre. Die Reform AHV 21 sieht vor, das Referenzalter (bisher: Rentenalter) für Frauen schrittweise auf 65 Altersjahre* zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt ab dem 1. Januar 2025 jährlich um drei Monate. Ab 2028 gilt für Frauen wie Männer das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren. Für Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 sieht die Reform AHV 21 Ausgleichsmassnahmen vor. Die an der ETH betroffenen Frauen wurden bereits über diese Änderungen informiert.

*An der ETH Zürich können Frauen bereits heute bis zum 65. Altersjahr weiterarbeiten, falls sie dies wünschen. Ein solcher Anspruch muss bis spätestens sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters bei der vorgesetzten Person schriftlich gemeldet werden.

Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

Die schrittweise Erhöhung des Referenzalters hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Die Umwandlungssätze für Frauen im Alter von 63 und 64 Jahren werden aktuell durch das paritätische Organ der Pensionskasse Publica geprüft. Änderungen werden im Jahr 2024 kommuniziert und mit der Änderung des Vorsorgereglements umgesetzt, welches ab 1. Januar 2025 gültig ist.

  • Ferien sind in dem Jahr zu beziehen, in dem sie anfallen. In Absprache mit Ihrer vorgesetzten Person dürfen maximal zwei Wochen (bei einem 100%-Pensum) auf das Folgejahr übertragen werden. Der Ferienübertrag muss bis zum 31. März des Folgejahres bezogen werden.
    Sollte Ihr Feriensaldo Ende 2023 trotzdem höher sein und sechs Wochen übersteigen, werden die Ferien, welche älter als fünf Jahre sind (Feriensaldoübertrag ins Jahr 2019), gemäss externe SeiteBundespersonalgesetz (Art. 17a)  automatisch gestrichen und Ihr Anspruch erlischt.
  • Pro Kalenderjahr sind zwei Wochen Ferien am Stück zu beziehen.
  • Bitte beachten Sie, dass per 1. Januar 2024 maximal 100 Arbeitsstunden ins neue Jahr übertragen werden können. Arbeitsstunden, die 100 Stunden übersteigen, werden automatisch gestrichen. Überstunden sind während des Jahres durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. 
  • Dienstaltersgeschenke (DAG) in Form von bezahltem Urlaub müssen innerhalb von fünf Jahren bezogen werden, danach verwirkt der Anspruch.
     

Die ergänzende Leistung zur Familienzulage wurde der Teuerung angepasst und erhöht sich dadurch.

Bei Erstanspruch gelten folgende ETH-​Ansätze (Arbeitsort Kanton Zürich). Bei Anstellung mit Pensum ≥ 50%.

Ein allfälliger Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für das Steuerjahr 2023 ist beim zuständigen kantonalen Steueramt (Wohnsitzkanton) bis 31. März 2024 einzureichen.

Mitarbeitende, die der Quellensteuerpflicht unterliegen, sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Informationen über ihre weiteren Einkünfte laufend der ETH Zürich zu übermitteln. Diese Angaben sowie allfällige Anpassungen der Partnerdaten, der familiären Verhältnisse oder ein Wohnortwechsel müssen zeitnah in ETHIS vorgenommen werden unter Persönlich > Anstellung & Lohn > Quellensteuer.

Weitere Informationen zur Quellensteuer



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