Versicherung und Vorsorge

Die ETH Zürich untersteht dem schweizerischen Sozialversicherungssystem. Es beruht auf den drei Säulen der Altersvorsorge und der obligatorischen Unfallversicherung.

Zusätzlich bietet die ETH Zürich ihren Arbeitnehmenden Leistungen, die zu einem höheren Versicherungsschutz bei Unfall und Krankheit führen.

Alter und Hinterlassenversicherung (AHV)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung als erste Säule ist für alle Arbeitnehmenden - unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft - obligatorisch. Sie soll im Alter den Grundbedarf der Versicherten decken.

Berufliche Vorsorge

Die Berufliche Vorsorge als zweite Säule soll im Alter die Fortführung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen. Sie ist für Arbeitnehmende ab einem bestimmten Minimallohn obligatorisch und wird durch die Pensionskasse sichergestellt. Dafür müssen Arbeitgeber mindestens 50% der Prämien übernehmen.

Die Arbeitnehmenden der ETH Zürich sind bei der Pensionskasse des Bundes externe SeitePUBLICA im Beitragsprimat versichert. Unter dem Beitragsprimat versteht man ein System, bei dem die Leistungen aufgrund der bezahlten Beiträge und Einlagen (inkl. Zinsen) berechnet werden. Die monatlichen Beiträge werden bei der ETH im Verhältnis 36:64 von den Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin getragen. 

Zudem können die Mitarbeitenden freiwillig Sparbeiträge einzahlen, die zu höheren Vorsorge- und Austrittsleistungen führen.

Neue ETH-Mitarbeitende erhalten im ersten Anstellungsmonat einen Willkommensbrief von PUBLICA mit einem orangen Einzahlunsschein für die Überweisung von Freizügigkeitsleistungen an PUBLICA. Dieser orange Einzahlungsschein muss der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung zugestellt werden, damit die Freizügigkeitsleistung überwiesen werden kann. 

Private Vorsorge

Die private Vorsorge als dritte Säule ist freiwillig. Sie wird durch privates Sparen aufgebaut.

AHV-Referenzalter

Aktuell erreichen Frauen in der Schweiz das ordentliche Rentenalter mit 64 Jahren, Männer mit 65 Jahren. Nach einer Übergangsfrist im Rahmen der Reform AHV 21 gilt auch für Frauen ab 2028 das einheitliche AHV-Referenzalter von 65 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung an der ETH ist nach wie vor ab dem 60. Altersjahr möglich. Weitere Informationen rund um die Pensionierung finden Sie hier:

Wer ist versichert?

Arbeitnehmende, Lernende und Praktikanten der ETH Zürich, die mindestens acht Stunden pro Woche an der ETH Zürich arbeiten, sind gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten sowie Freizeitunfälle obligatorisch versichert.

Teilzeitbeschäftigte, die weniger als acht Stunden pro Woche an der ETH Zürich tätig sind, sind gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Unfälle auf dem direkten Arbeitsweg versichert, jedoch nicht gegen Freizeitunfälle.

Für Arbeitnehmende, mit mind. acht Arbeitsstunden pro Woche:

  • beginnt die Versicherung an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis an der ETH Zürich beginnt oder erstmals ein Lohnanspruch besteht.
  • endet die Versicherung 31 Tage nach dem letzten Arbeitstag (Nachdeckungsfrist) bzw. 31 Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn oder Lohnersatz (Taggeld bei Unfall, Krankheit usw.) aufhört.

Für Teilzeitbeschäftigte, mit weniger als acht Arbeitsstunden pro Woche:

  • beginnt die Versicherung mit dem Antritt des direkten Arbeitswegs.
  • endet die Versicherung mit Beendigung der Arbeit bzw. sobald der Heimweg zurückgelegt wurde.

Weitere Informationen im DownloadMerkblatt Unfallversicherung Suva und Unfallzusatz AXA (PDF, 40 KB).

Berufsunfall-Versicherung

Für alle Arbeitnehmenden mit einem sozialversicherungspflichtigen Lohn ist die Berufs-Unfallversicherung obligatorisch. Sie trägt die Behandlungskosten und richtet Taggelder aus. Zudem vergütet sie bei unfallbedingter Invalidität Renten und unterstützt nach dem Tod der versicherten Person ihre Hinterbliebenen.

Die versicherungspflichtigen Mitarbeitenden der ETH Zürich sind bei der externe SeiteSchweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung wird von der ETH Zürich bezahlt.

Nichtberufsunfall-Versicherung

Die Nichtberufsunfall-Versicherung deckt die finanziellen Folgen von Unfällen, die nicht am Arbeitsplatz geschehen. Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Freizeitunfälle versichert, falls sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig sind.

Die ETH zahlt als Arbeitgeberin einen Drittel der Prämie für die Nichtberufsunfall-Versicherung, die Arbeitnehmenden bezahlen die verbleibenden zwei Drittel.

Für Arbeitnehmende mit weniger als acht Wochenstunden sind Freizeitunfälle nicht versichert (Ausnahme: Unfälle auf dem Arbeitsweg). Um dennoch abgesichert zu sein, müssen diese Personen bei ihrer obligatorischen Krankenversicherung das Unfallrisiko auf eigene Kosten mitversichern lassen.

Als Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung können ETH-Mitarbeitende bei der AXA eine private Zusatzversicherung zu attraktiven Prämien abschliessen > DownloadAnmeldeformular (PDF, 239 KB).

 

Krankenkasse

Wer in der Schweiz arbeitet, muss sich unabhängig von Alter und Gesundheitszustand innerhalb von drei Monaten bei einer Krankenkasse versichern. Die Krankenkasse kann in der ganzen Schweiz frei gewählt werden.

Zwei Krankenversicherer bieten ETH-Mitarbeitenden einen Rabatt auf Zusatzversicherungen an, siehe Angebote und Vergünstigungen.

Ausländische Mitarbeitende im Kanton Zürich können sich Downloadvon der Krankenversicherungspflicht befreien lassen.  

 

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) gewährt die Lohnfortzahlung bei Arbeitslosigkeit und fördert die Wiedereingliederung von Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt. Der Beitrag ist obligatorisch.

Die Invalidenversicherung (IV) sichert die finanziellen Folgen von Invalidität ab. Sie bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von invaliden Personen oder sichert die Rentenzahlung, falls eine Eingliederung nicht möglich ist. Der Beitrag ist obligatorisch.

Die Risikoversicherung sichert die Risiken Tod und Invalidität infolge Krankheit ab. Es werden alle Personen versichert, die mit der ETH Zürich in einem befristeten Praktikums-​ oder Arbeitsverhältnis stehen und deren AHV-​Jahreslohn den Betrag der einfachen maximalen AHV-​Altersrente nicht übersteigt.

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag, an dem das Praktikum bzw. die Arbeit an der ETH Zürich angetreten wird, frühestens jedoch an dem im Vertrag bezeichneten Vertragsbeginn. Der Versicherungsschutz endet um 24:00 Uhr des letzten Tages des befristeten Praktikums bzw. Arbeitsverhältnisses.

DownloadMerkblatt Risikoversicherung (PDF, 33 KB)

Weitere Informationen zur Lohnfortzahlung finden Sie hier

Rechtlicher Hinweis Bitte beachten Sie: Die Angaben auf dieser Seite dienen Informationszwecken und sind ohne Gewähr. Die zugrundeliegenden Regelungen können sich seit der letzten Prüfung dieser Angaben verändert haben. Für rechtsverbindliche Informationen konsultieren Sie bitte die jeweilige Stelle.

JavaScript wurde auf Ihrem Browser deaktiviert